VERKEHRSRECHT
Haftung eines Hundehalters bei einem Zusammenstoß zwischen seinem Hund und einem Auto
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Kurzfassung
Ein Hundebesitzer darf seinen Vierbeiner grundsätzlich nicht unangeleint auf einem offenen Grundstück herumlaufen lassen. Springt das Tier nämlich plötzlich auf eine angrenzende Straße und stößt dort mit einem Fahrzeug zusammen, kann es für Herrchen teuer werden: Er muss dann unter Umständen für sämtliche Schäden am Pkw aufkommen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Lichtenfels entschiedener Fall, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Das Amtsgericht verurteilte eine Hundehalterin zur Zahlung von fast 400 Euro an den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges. Dessen Wagen war durch die Kollision mit dem Tier beschädigt worden. Der Autofahrer habe den Unfall nicht vermeiden können. An einer Hauptstraße müsse nicht mit dem plötzlichen Auftauchen eines unangeleinten Hundes gerechnet werden.
Sachverhalt
Der Kläger war mit seinem Golf zu nächtlicher Stunde auf einer Ortsdurchfahrt unterwegs. Plötzlich und unerwartet schoss der schwarze Mischlingshund der Beklagten aus einem Gartentor über die Straße. Der verdutzte Fahrer bremste zwar sofort, konnte aber einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Bello kam mit dem Schrecken davon, der Kläger mit einem Schaden an seinem Auto. Da die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin nur 75 % seines Schadens ersetzte, verlangte der Golfbesitzer den Rest von der Beklagten.
Gerichtsentscheidung
Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg gaben ihm Recht. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sahen sie es als erwiesen an, dass für den Kläger der Unfall nicht zu vermeiden war. Er habe mit dem plötzlichen Auftauchen eines unangeleinten Hundes nicht rechnen müssen. Die alleinige Verantwortung liege bei der Hundehalterin, die den nicht gesicherten Vierbeiner auf die Straße habe laufen lassen. Sie müsse daher für den Schaden in voller Höhe haften.
Fazit
Zu viel Freiheit für den besten Freund des Menschen kann manchmal kostspielig sein.
(Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 12.02.2003, Az: 1 C 242/02; Landgericht Coburg, Beschluss vom 23.07.2003, Az: 32 S 35/03; rechtskräftig)