ARBEITSRECHT
Handwerker sollten auch nach der Versicherung gefragt werden
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Karlsruhe (jur). Hauseigentümer sollten sich bei Aufträgen an Handwerker gegebenenfalls auch nach deren Versicherungsschutz erkundigen. Denn können die für Schäden am Nachbarhaus nicht aufkommen, haften die Hauseigentümer als Auftraggeber, urteilte am Freitag, 9. Februar 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 311/16).
Danach müssen die Erben eines Ehepaares aus Sachsen-Anhalt für hohe Feuerschäden aufkommen. Das Ehepaar hatte einen Dachdecker mit Reparaturarbeiten an ihrem Flachdach beauftragt. Der verlegte mit Hilfe eines Brenners neue Teerpappe. Dabei entstand ein Glutnest unter den aufgeschweißten Bahnen. Als die Eheleute am Abend Flammen bemerkten, alarmierten sie die Feuerwehr.
Nachbarhaus stark beschädigt
Die Löschkräfte konnten das Haus nicht mehr retten, es brannte völlig nieder. Durch das Feuer und die Löscharbeiten wurde zudem auch das direkt angebaute Nachbarhaus stark beschädigt. Dafür kam zwar zunächst die Gebäudeversicherung des Nachbarn auf. Diese Fordert nun aber 97.800 Euro zurück. Weil der Dachdeckermeister Insolvenz anmelden musste, richtete die Versicherung ihre Forderung auch an dessen Auftraggeber und Eigentümer des abgebrannten Nachbargebäudes – und nach deren Tod an ihre Erben.
Das Landgericht Magdeburg und das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatten die Klage des Versicherers noch abgewiesen. In oberster Instanz gab ihr der BGH nun aber statt.
Schaden durch den Dachdecker verursacht
Hauseigentümer müssten generell nur zumutbare Beeinträchtigungen durch ihre Nachbarn hinnehmen. Bei einem Brand sei von einer unzumutbaren „Einwirkung“ auszugehen, weil Hauseigentümer diese Gefahr in der Regel kaum abwehren können.
Die Eigentümer des abgebrannten Hauses seien hier auch als zumindest indirekte Verursacher, sogenannte Störer, anzusehen. Bislang habe der BGH eine „Störerhaftung“ beispielsweise auch bei einem technischen Defekt oder einem Wasserrohrbruch bejaht.
Ähnlich liege die Sache hier. Der Verantwortlichkeit des Eigentümer-Ehepaares stehe nicht entgegen, dass der Schaden durch den Dachdecker verursacht wurde. Denn dieser sei von dem Ehepaar willentlich beauftragt worden. Dadurch habe es „eine Gefahrenquelle geschaffen“, die dem Ehepaar zuzurechnen sei.
Das OLG Naumburg soll nun lediglich noch klären, ob die geltend gemachte Schadensforderung der Höhe nach berechtigt ist.
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