VERKEHRSRECHT
Hohe Anforderungen an Betreiber von Fitness-Studios
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Coburg/Berlin (DAV). Wer sich zum Training in ein professionelles Fitness-Studio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden, entschied das Landgericht Coburg am 3. Februar 2009 (AZ: 23 U 249/06).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall besuchte der Kläger regelmäßig das Fitness-Studio des Beklagten. Als er einmal 90 Kilogramm zum Ziehen auf ein Rückenzuggerät auflegte, hielt dem das Stahlseil nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen. Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Mit Erfolg: Die Richter befanden, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm sei zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem betreffenden Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4.000 Euro verurteilt und muss auch für die künftigen Schäden des Klägers aufkommen.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de