ZIVILRECHT
Hotelbewertungen müssen nicht vorab geprüft werden
Experten-Branchenbuch.de,
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Karlsruhe (jur). Bewertungsportale im Internet müssen nicht pauschal für unwahre Kommentare oder Bewertungen haften. Der Portalbetreiber ist auch nicht verpflichtet, vorab Nutzerbewertungen inhaltlich zu prüfen, urteilte am Donnerstag, 19. März 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 94/13) zu einem Hotelbewertungsportal. Eine Haftung bestehe nur, wenn der Betreiber der Internetseite Kenntnis von unzulässigen Rechtsverletzungen erhält, diese aber nicht beseitigt.
Im konkreten Fall hatte sich ein Hotel-Betreiber über die Bewertung eines Internetnutzers auf einem Hotelbewertungsportal geärgert. Dieser hatte eine vernichtende Kritik mit der Überschrift „Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ verfasst. Dies sei unwahr und geschäftsschädigend, so das Hotel, welches den Hotelbewertungsportalbetreiber auf Unterlassung verklagte.
Doch dieser löschte zwar den Eintrag, er dachte jedoch nicht daran, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der Betreiber verwies dabei auf sein Bewertungssystem. Danach konnten Nutzer auf einer Skala von eins (sehr schlecht) bis sechs (sehr gut) ihre genutzten Unterkünfte bewerben. Daraus wurden Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate berechnet.
Bevor das Portal die Nutzerbewertungen veröffentlicht, müssen diese zudem eine Wortfiltersoftware durchlaufen, die Beleidigungen, Schmähkritiken und Eigenbewertungen von Hotelinhaber herausfiltert. Diese werden dann manuell noch einmal geprüft und gegebenenfalls veröffentlicht. Unauffällige Bewertungen werden automatisch freigegeben. Dies sei für eine Prüfung unwahrer Bewerterungen ausreichend.
Der BGH urteilte, dass der Portalbetreiber sich nicht die unwahren Behauptungen zu eigen machen und dafür haften muss. Er habe die Behauptung auch nicht verbreitet, sondern der Internetnutzer. Der Portalbetreiber nehme als Diensteanbieter vielmehr eine „neutrale Rolle“ ein. Er hafte nur dann für unwahre Behauptungen Dritter, wenn er seine spezifischen Prüfpflichten verletzt hat. Die Prüfpflichten dürften auch nicht so streng sein, dass sein „Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert“ wird.
Nach diesen Maßstäben habe das Hotelbewertungsportal seine Prüfpflichten nicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung aller Nutzerbewertungen sei nicht zumutbar. Nach Kenntnis der unwahren Behauptung über das vermeintlich verwanzte Hotel habe der Portalbetreiber die Bewertung umgehend gelöscht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage