VERKEHRSRECHT
In Baustellenbereich: Überholender trägt höheres Risiko
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MÜHLHAUSEN (DAV). In einem Autobahn-Baustellenbereich mit verengten Fahrspuren trifft den Überholenden ein höheres Haftungsrisiko als den Überholten. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Mühlhausen, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
Der Entscheidung zu Grunde lag ein Unfall, bei dem ein Auto auf der nur zwei Meter breiten Überholspur mit dem überholten Gespann (Personenwagen und Anhänger) seitlich kollidiert war. Dessen Fahrspur war 2,50 Meter breit. Trotz der Einschaltung eines Sachverständigen konnte das Gericht in der Beweisaufnahme kein überwiegendes Verschulden eines der beiden unfallbeteiligten Fahrer feststellen. So blieb insbesondere unklar, wer auf die Fahrbahn des Anderen geraten war.
Das Gericht musste die Haftungsfrage daher nach der Betriebsgefahr beider Fahrzeug bemessen und kam im Ergebnis dazu, dem Überholenden 60 Prozent des Gesamtschadens zuzurechnen. Dieser nämlich habe seinen Wagen in eine ?sehr gefahrenträchtige Situation hineingefahren?, wie es in dem Urteil hieß. Angesichts der nur zwei Meter breiten Fahrbahn und einer Fahrzeugbreite von 1,70 bis 1,80 Meter hätten dem Überholenden links und rechts nur je zehn bis fünfzehn Zentimeter zur Verfügung gestanden. ?Dass dabei schon die geringste Konzentrationsschwäche zu einer Berührung mit dem Überholten führen konnte, liegt auf der Hand?, hieß es in dem Urteil. Verglichen mit dieser vom Kläger herbeigeführten Fahrsituation sei das Führen des (überholten) Beklagtenfahrzeugs ?unproblematisch? gewesen. Diesem bürdeten die Richter demnach lediglich 40 Prozent Haftungsanteil auf. Bei Unfällen sollte man generell einen Anwalt einschalten, insbesondere, wenn es um die Schuldfrage geht.
Landgericht Mühlhausen
Urteil vom 14. Mai 2002
Aktenzeichen: 2 S 22/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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