VERKEHRSRECHT
Informationen zur Unfallflucht
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(DAV). Am 1.4.1998 ist die ergänzte Neufassung des Unfallfluchtparagraphen (§ 142 Absatz 4 StGB) in Kraft getreten. Danach kann die Strafe gemildert oder gar von Strafe abgesehen werden, wenn sich ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden meldet, nachdem er zunächst die Unfallstelle verlassen hatte.
Dies gilt aber nur für Unfälle, die sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben (zum Beispiel Parkplatzunfall, Beschädigung von Verkehrszeichen etc.); außerdem darf nicht mehr als 2000 DM Fremdschaden entstanden sein. Allerdings wird allzu leicht übersehen, daß in den Genuß dieser gesetzlichen Privilegierung nur kommen kann, wer sich freiwillig meldet. Freiwillig kann sich aber derjenige nicht mehr melden, der bereits ermittelt worden ist.
Deshalb gehen Unfallverusacher, die sich von der Unfallstelle in dem Glauben entfernen, eine innerhalb von 24 Stunden erfolgende nachträgliche Meldung genüge auf jeden Fall, das Risiko ein, als "gewöhnliche Unfallflüchtige" bestraft zu werden, warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Bonn.
Überhaupt kann selbst bei vermeintlich geringem Sachschaden nur davon abgeraten werden, sich von der Unfallstelle zu entfernen, bevor man die erforderliche Feststellung hat treffen lassen. Denn wenn sich später herausstellt, daß der Schaden entgegen der eigenen Einschätzung doch über 2000 DM liegt, sind Geldstrafen, ein zumindest sechsmonatiger Führerscheinentzug und der Verlust des Versicherungsschutzes die Folgen. Nach einem Unfall sollte wegen der rechtlichen Konsequenzen dringend professioneller Rat eingeholt werden.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de