VERKEHRSRECHT
Kein Anspruch auf kostenlose Toiletten an Autobahnraststätten
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Koblenz (jur). An den Autobahnraststätten haben Autofahrer keinen Anspruch auf eine kostenlose Nutzung der Toiletten. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 27. Juli 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 1 A 10022/18.OVG).
Es wies damit einen Autofahrer ab, der beruflich wie auch privat viel unterwegs ist – insbesondere auch auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz. Wie nach dem Konzept des Betreibers Sanifair bundesweit üblich muss er 70 Cent bezahlen, um an einer Raststätte oder Tankstelle die Toilette nutzen zu können. Dafür gibt es einen Wertbon von 50 Cent, der an den Raststätten eingelöst werden kann.
Dem Autofahrer war das zu teuer. Der Preis sei monopolbedingt und zu hoch. Wer nach dem Tanken oder Essen nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, müsse trotzdem zahlen. Das sei auch für die Fahrsicherheit bedenklich. Das beklagte Land müsse daher dafür sorgen, dass ein kostenloses Pinkeln möglich ist.
Anspruch auf kostenlose Toiletten
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. November 2017, Az.: 5 K 1284/16.KO; JurAgentur-Meldung vom 4. Dezember 2017). Mit seinem Beschluss vom 24. Juli 2018 ließ nun das OVG die Berufung hiergegen nicht zu.
Zur Begründung verwies auch das OVG auf die in Rheinland-Pfalz 43 Autobahnparkplätze mit kostenlosen öffentlichen Toiletten. Die Gebühr an den Raststätten sei zudem nur „geringfügig“. Ein Anspruch auf kostenloses Pinkeln lasse sich daher auch aus den Grundrechten nicht herleiten.
Rechte für Autofahrer
Nach dem Tanken oder Essen zu einer kostenlosen Toilette weiterzufahren möge zwar unangenehm sein, der Staat sei aber „nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen“, betonten die Koblenzer Richter.
Auch das Argument der Verkehrssicherheit wies das OVG zurück. Kein vernünftiger Autofahrer werde sich drucksend und mit voller Blase hinter das Steuer setzen, nur um 20 oder auch 70 Cent zu sparen. Zudem sei die Verkehrssicherheit eine Frage des öffentlichen Interesses. Für sich als Einzelperson könne der Autofahrer daraus keine Rechte herleiten.
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