VERKEHRSRECHT
Kein Fahrverbot bei Notfalleinsatz
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Berlin (DAV). Ärzte können, wenn sie privat zu schnell fahren - es sich aber um einen Notfall handelt - ohne Fahrverbot davonkommen. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 10. November 2004 (Az.: 1 Ss 94/04) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Der 44-jährige Mediziner aus Nordbaden war in einer Tempo-100-Zone mit 161 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Karlsruhe verhängte 500 ? Geldbuße, sah aber - anders als die Bußgeldbehörde - von einem Fahrverbot ab.
Das Oberlandesgericht stellte nun klar, dass in einer ?notstandsähnlichen Situation? ausnahmsweise von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden könne. In solchen Fällen sei dem Mediziner, der in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten handele, kein grobes Vergehen vorzuwerfen. Allerdings bleibt es im Regelfall bei einer Geldbuße - es sei denn, der Patient konnte den normalerweise für Eilfälle zuständigen Notarzt nicht erreichen. Die Richter betonten aber zugleich, dass dies nicht bei jedem Hilferuf gelte, sondern nur dann, wenn der Arzt von der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung ausgehen dürfe.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute)