VERKEHRSRECHT
Konzept für Dieselfahrverbote muss von der Stadt Mainz entwickelt werden
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Mainz (jur). Die Stadt Mainz muss ein Konzept für Dieselfahrverbote in ihrer Innenstadt entwickeln. Die Kommune ist verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen „zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2)“ enthält, urteilte am Mittwoch, 24. Oktober 2018, das Verwaltungsgericht in Mainz (Az.: 3 K 988/16.MZ). Werden die Grenzwerte im Mittel nicht eingehalten, müsse die Stadt ab 1. September 2019 nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitere Maßnahmen wie Dieselfahrverbote anordnen, so die Verwaltungsrichter.
Damit bekam die Deutsche Umwelthilfe recht, die die Landeshauptstadt zur „sauberen Luft“ gerichtlich zwingen wollte. Die Umweltschützer führen nach eigenen Angaben derzeit vergleichbare Klagen für weitere 29 Städte. Im November sollen noch Klagen für die Städte Bielefeld, Hagen, Freiburg, Oberhausen und Wuppertal hinzukommen.
Maßnahmen für bessere Luft sind geplant
Im konkreten Fall hatte die Stadt Mainz zwar eingeräumt, dass die vorgeschriebenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte in Teilen der Innenstadt nicht eingehalten werden. Für eine bessere Luft seien aber bereits Maßnahmen geplant, wie etwa die Umrüstung der Busflotte im öffentlichen Personennahverkehr mit speziellen Filtern oder der Ersatzbeschaffung von Euro-VI-Dieselbussen oder alternativ angetriebenen Bussen. Diesel-Fahrverbote lehnte Mainz jedoch ab.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der bisherige Luftreinhalteplan nicht ausreichend sei. Die Stadt müsse alle erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts treffen. Dazu gehöre auch ein Konzept zur Einführung von Diesel-Fahrverboten. Können die von der Stadt beabsichtigten Maßnahmen die NO2-Schadstoffbelastung nicht wie vorgeschrieben senken, müssen spätestens ab 1. September 2019 weitere Maßnahmen wie Fahrverbote für Dieselfahrzeuge angeordnet werden.
Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wurde zugelassen.
Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge
Dass überhaupt abgasbelastete Städte Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge vorsehen müssen, wenn anders die Stickstoffdioxid-Belastung nicht gesenkt werden kann, hatte am 27. Februar 2018 das Bundesverwaltungsgericht in zwei Grundsatzurteilen zu Düsseldorf und Stuttgart entschieden (Az.: 7 C 26.16 und 7 C 30.17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Seitdem müssen immer mehr Städte Diesel-Fahrverbote in den Blick nehmen. So hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 5. September 2018 entschieden, dass die Stadt Frankfurt am Main wegen der schlechten Luft ein „zonenbezogenes Fahrverbot“ einführen muss (Az.: 4 K 1613/15.WI). Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen.
Auch die Stadt Aachen muss sich nach einer Entscheidung vom 8. Juni 2018 auf Fahrverbote vorbereiten (Az.: 6 K 2211/15; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Innenstadtbewohner müssten sich für den Wunsch nach besserer Luft nicht auf das Jahr 2025 vertrösten lassen.
Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen
Für Stuttgart sollten eigentlich Fahrverbote für schmutzige Diesel-Fahrzeuge schon greifen. Da das Land Baden-Württemberg die gerichtlich festgelegten Fahrverbote nicht umsetzt, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen das Land ein Zwangsgeld von 10.000 Euro festgelegt (Az.: 13 K 5058/18; JurAgentur-Meldung vom 23. August 2018).
Auch in Berlin müssen sich Diesel-Fahrer nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin 9. Oktober 2018 auf Fahrverbote einstellen (Az.: VG 10 K 207.16). Auf mindestens elf Straßenabschnitten muss das Land zur Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte „zwingend“ bis zum 31. März 2019 Fahrverbote für Diesel-Pkws und Lkws bis zur Schadstoffklasse 5 erlassen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
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