ARBEITSRECHT
Kündigung einer Schwangeren - Doppelter Rechtsweg
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Die seit 1991 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin teilte dieser mit Schreiben vom 9. Juni 2000 mit, sie sei schwanger. Wegen des Vorwurfs falscher Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit beantragte die Beklagte am 17. Juli 2000 beim zuständigen Landesamt für Soziales und Familie, die außerordentliche Kündigung für zulässig zu erklären. Das Landesamt erteilte mit Bescheid vom 11. August 2000 die Zustimmung mit der Maßgabe, daß die Kündigung frühestens zum 31. Dezember 2000 ausgesprochen werden könne. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Ihre dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht ausgesetzt.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18. August 2000 das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2000. Mit ihrer am 30. Oktober 2000 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil bei deren Ausspruch die Zulässigerklärung auf Grund der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht bestandskräftig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kündigung ist derzeit nicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG unzulässig. Zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs lag eine Zulässigerklärung des Landesamtes vor. Eine Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu fordern. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und die Anfechtungsklage ist die Kündigung vielmehr schwebend wirksam.
Eine Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bis zum Abschluß des Verwaltungsgerichtsverfahrens hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles nicht für geboten erachtet. Sollte dort der Bescheid endgültig aufgehoben werden, bleibt der Klägerin die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 -
Vorinstanz: Thüringer LAG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 1 Sa 332/01 -