ARBEITSRECHT
Kündigung wegen Kritik am Chef?
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Maximilian Renger: Auf unserem YouTube-Kanal hat zuletzt mal wieder jemand eine Zuschauerfrage gestellt und wollte wissen, ob man eine Kündigung zu befürchten hat, wenn man sich gegenüber seinem Arbeitgeber im Ton vergriffen und ihn heftig kritisiert hat. Wie ist ein solcher Fall zu beurteilen?
Fachanwalt Bredereck: Zunächst einmal muss man sehen, was „im Ton vergriffen“ hier bedeutet. Wenn der Arbeitnehmer seinem Chef eine Beleidigung an den Kopf wirft, dann droht tatsächlich eine Kündigung. Sofern es sich um eine Beleidigung von einigem Gewicht handelt, kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen.
Maximilian Renger: Und wenn man „nur“ in relativ ruppiger Art und Weise Kritik geäußert hat?
Fachanwalt Bredereck: Dann dürfte eine Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Oftmals steckt hinter einer heftigen Kritik ja aber auch eine Widersetzung gegenüber Weisungen des Arbeitgebers, mit denen man nicht einverstanden ist. Das kann durchaus heikel werden und zumindest für eine Abmahnung ausreichen, für eine fristlose Kündigung dagegen nicht.
Maximilian Renger: Sofern man sich also nicht in den Bereich einer strafrechtlich relevanten Beleidigung begibt, hat man also keine Kündigung zu befürchten?
Fachanwalt Bredereck: Grundsätzlich nicht, man sollte aber folgenden bedenken: Ein Arbeitgeber, der nach einer deftigen Kritik des Arbeitnehmers zum Anwalt geht und dort den Hinweis erhält, dass das entsprechende Verhalten nicht für eine Kündigung ausreicht, wird möglicherweise auf anderem Wege versuchen, den Arbeitnehmer loszuwerden. Unter Umständen können auch betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht kommen. Hier ist also Vorsicht geboten. Das gilt übrigens auch ganz besonders für all diejenigen, die in einem Kleinbetrieb arbeiten, in dem regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Die haben nämlich keinen Kündigungsschutz und können demnach leicht vom Arbeitgeber vor die Tür gesetzt werden.
Maximilian Renger: Wie sieht es denn kritischen Äußerungen und dergleichen in der Öffentlichkeit aus?
Fachanwalt Bredereck: Auch davor kann man nur warnen. Besonders problematisch sind immer wieder Beleidigungen und negative Äußerungen über den Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken. Hier gehen viele Arbeitnehmer fälschlicherweise davon aus, dass solche Posts auf Facebook etc. nicht öffentlich wären bzw. sie hier keine Konsequenzen zu befürchten haben. Das ist grob falsch. Wenn der Arbeitgeber darauf aufmerksam wird, kann er auch auf solche Äußerungen eine Kündigung stützen. Deshalb mein Rat: Öffentliche Äußerungen über den Arbeitgeber, ganz gleich welcher Art, unbedingt bleiben lassen.
Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Interview.
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5.10.2016
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