Beleidigung
Die Beleidigung stellt in Deutschland eine Straftat nach Paragraph 185 des Strafgesetzbuches dar. Es handelt sich hierbei um ein so genanntes Ehrdelikt, welches also die Ehre einer anderen Person verletzt oder verunglimpft. Sollte eine solche Beleidigung erfolgt sein, kann sie nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Beleidigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, also eine Anzeige bei den Vollzugsbehörden macht. Beleidigungen können sowohl gegen noch lebende, als auch gegen bereits tote Personen ausgesprochen werden. Es gibt verschiedene Fälle der Beleidigung, zum Beispiel die üble Nachrede, die Verunglimpfung des Andenkens und auch die Verleumdung. Falls es sich um einen minder schweren Fall der Beleidigung handelt, kann der Beschuldigte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Sollte es sich allerdings um einen schweren oder besonders schweren Fall von Beleidigung handeln, so können auch Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren folgen. Auch Gesten können Beleidigungen darstellen, so zum Beispiel der erhobene Mittelfinger. Auch Beleidigungen, bei welcher der Beleidigte nicht selbst anwesend ist, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn es zum Beispiel Zeugen oder Beweise wie etwa Film- oder Tonaufnahmen gibt.
Einen Anwalt für Beleidigung sollten Mandanten in jedem Fall konsultieren, wenn sie der Beleidigung verdächtigt werden oder angeklagt sind. Dieser Rechtsanwalt zur Beleidigung ist nur den Interessen seines Mandanten verpflichtet und kann durch eine geschickte Strategie den Urteilsspruch mindern oder sogar eine Aufhebung des Verfahrens erwirken. Je nach Schwere der Tat, kann ein Verfahren auch schnell abgekürzt werden, wenn der Beschuldigte Reue zeigt und sich bei dem Beleidigten entschuldigt. Auch den besonderen Fall der Beleidigung von Beamten gibt es sehr häufig.