ARBEITSRECHT
Mehrarbeit von Teilzeit-Beamten erhöht nicht ihre Pension
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Mehrarbeit von Teilzeit-Beamten erhöht nicht ihre Pension © Symbolgrafik:© vegefox.com - stock.adobe.com
Leipzig (jur). Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamten wirkt sich nicht auf ihre späteren Versorgungsbezüge aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 9. November 2023, in Leipzig entschieden (Az.: 2 C 12.2). Teilzeitbeschäftigte Beamte, die häufig Mehrarbeit leisten, sollten daher auf eine Überprüfung ihrer Teilzeitquote hinwirken.
Geklagt hatte ein früherer Berufsschullehrer aus Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für etwa ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er einen vollen Beamtenposten erhielt. Dabei hatte er nach eigenen Angaben aber von Beginn an erheblich mehr gearbeitet, als nach seinen Teilzeitverträgen vorgesehen war.
Mit seiner Klage wollte der inzwischen pensionierte Beamte erreichen, dass diese Mehrarbeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt wird. Nach gegenläufigen Urteilen der Vorinstanzen lehnte das Bundesverwaltungsgericht dies nun ab.
Ausgangspunkt für die Beamtenversorgung für eine Teilzeitstelle ist danach die jeweilige Teilzeitquote. Mehrarbeit sei vorrangig durch Freizeitausgleich auszugleichen. Bei der Berechnung der Pensionen werde sie generell nicht berücksichtigt – „unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist“. Eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitarbeit liege daher nicht vor.
Als Konsequenz müssen sich Teilzeitbeamte frühzeitig selbst um ihre spätere Pension kümmern. „Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen“, erklärten die Leipziger Richter. Dass eine so ausgenutzte „antragslose Zwangsteilzeit“ rechtswidrig ist, sei längst geklärt.
„Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich“, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock