ARBEITSRECHT
Nach künstlicher Befruchtung stärkerer Kündigungsschutz
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Erfurt (jur). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Kündigungsschutz für Frauen nach einer künstlichen Befruchtung gestärkt. Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot greift bereits ab dem Einsetzen der befruchteten Eizelle und nicht erst, wenn sich diese in der Gebärmutter eingenistet hat, urteilte das BAG am Donnerstag, 26. März 2015, in Erfurt (Az.: 2 AZR 237/14).
Laut Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Frau während ihrer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Der Schutz greift, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt war oder wenn die Frau ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Landesbehörde.
Die Klägerin war in einer Versicherungsvertretung angestellt. Sie teilte dem Arbeitgeber mit, dass sie einen Termin für eine künstliche Befruchtung habe. Eine Woche nach diesem Termin sprach der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Behörde die Kündigung aus. Später wurde eine Schwangerschaft festgestellt, über die die Angestellte ihren Chef informierte.
Wie nun das BAG entschied, war die Kündigung unwirksam. Die Angestellte habe schon ab dem Einsetzen der befruchteten Eizelle unter dem gesetzlichen Kündigungsschutz für Schwangere gestanden. Von diesem Termin habe der Arbeitgeber gewusst. Ob sich die Eizelle in der Gebärmutter einnistet, spiele zunächst keine Rolle. Nach dem Erfurter Urteil endet der Kündigungsschutz aber, wenn sich herausstellt, dass die künstliche Befruchtung nicht erfolgreich war.
Zudem sei die Kündigung auch eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts gewesen, so das BAG weiter. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg habe bereits entschieden, dass eine Kündigung wegen künstlicher Befruchtung eine Diskriminierung bedeute (Urteil vom 26. Februar 2008, Az.: C-506/06). Hier sei davon auszugehen, dass der Termin für die künstliche Befruchtung und die damit verbundene Möglichkeit einer Schwangerschaft Grund für die Kündigung war.
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