VERKEHRSRECHT
Nach Unfall: Mietwagen nur bei täglich mehr als 20 Kilometer
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BADEN-BADEN (DAV). Wer täglich nicht mehr als 20 Kilometer mit dem Auto fährt, darf sich als Unfallgeschädigter aus wirtschaftlichen Gründen keinen Mietwagen nehmen. Er muss sich, um den Schaden möglichst gering zu halten, ausnahmsweise auf das Taxi als Ersatzfahrzeug verweisen lassen, urteilte das Landgericht Baden-Baden. Die Entscheidung wurde jetzt von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.
Das Gericht betonte zwar, generell sei die Benutzung eines Taxis gegenüber dem Mietwagen mit Nachteilen verbunden: Während das Auto jederzeit zur Verfügung stehe, müssten bei einem Taxi Wartezeiten in Kauf genommen werden. Außerdem sei der Organisationsaufwand für den Betroffenen größer. Wer aber mit seinem Wagen lediglich einen sehr geringen Fahrbedarf - maximal 20 Kilometer täglich - habe, müsse sich auf die kostengünstigere Variante mit dem Taxi verweisen lassen.
Beim Anmieten eines Fahrzeugs sei der Geschädigte allerdings nur verpflichtet, keinen Vertrag zu erkennbar unüblich hohen Konditionen abzuschließen, hieß es in dem Urteil weiter. Dieser Verpflichtung komme er beispielsweise nach, wenn er bei einem angesehenen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zu einem ?Unfallersatztarif? buche. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn ihm andere Firmen einen gegenüber dem Unfallersatztarif günstigeren Sondertarif eingeräumt hätten, betonten die Richter. Denn: Keinesfalls sei der Geschädigte gehalten, ?vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen?.
Landgericht Baden-Baden
Urteil vom 11. Oktober 2002
Aktenzeichen: 1 S 20/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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