FAMILIENRECHT
Neue Regelungen zum Sorgerecht
Autor: Kanzlei Prüfer
Frankfurt, 01.07.13 - Bislang war es so, dass alleine Mütter nicht ehelich geborener Kinder das Sorgerecht für diese hatten. Dies bedeutete, dass nur sie alleine Entscheidungen für die genannten Kinder treffen durften und konnten. Väter nicht ehelich geborener Kinder hatten bislang nahezu keine Chance, Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen, indem sie auf Entscheidungen für das Kind vornehmen konnten. Es war die Mutter, die entschied, wo das Kind lebt, wo es zur Schule geht, welchen Kindergarten es besucht, welche Arztbesuche es vornimmt, welche Religion es ausüben soll usw..
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern als verfassungswidrig erkannt und den Gesetzgeber aufgefordert zu handeln.
Dies hat der Gesetzgeber nun getan. Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft.
Hiernach kann nun das Familiengericht beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ganz oder in Teilbereichen übertragen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Voraussetzung ist nur, dass die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dass die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht wird vermutet, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung des Sorgerechts entgegen stehen könnten und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen.
Auch kann nun der Vater eines nichtehelichen Kindes im Trennungsfall beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind alleine übertragen wird, wenn ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass zu erwarten ist, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
In jedem Fall gilt, dass eine einvernehmliche Regelung der Eltern stets möglich ist. Auch die Belange des Kindes werden berücksichtigt, wobei dem Wunsch des Kindes maßgebliche Bedeutung zukommt, wenn es das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Für die Praxis bedeutet dies nun, dass Väter nichtehelich geborener Kinder nun unter einfacheren Voraussetzungen das Sorgerecht für gemeinsame nicht eheliche Kinder erlangen können. Ist ein gemeinsames Sorgerecht aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern nur schwierig möglich, müssen allein sorgeberechtigte Mütter erhebliche Gründe vortragen, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen. Dabei gilt, dass das Familiengericht in Fällen, in denen ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht beantragt, auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung des Jugendamts entscheiden kann.
Väter nichtehelich geborener Kinder können nun empfohlen werden, Anträge auf Begründung des gemeinsamen Sorgerechts zu stellen, nachdem nun die gesetzlichen Bestimmungen hierfür geschaffen sind. Kommt ein gemeinsames Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder aus Gründen des Kindeswohles nicht in Betracht, ist Müttern nichtehelich geborener Kinder zu empfehlen, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ein Antrag auf Begründung des gemeinsamen Sorgerechts gestellt wird, um keine prozessualen Nachteile zu erleiden.