VERTRAGSRECHT
Onlinesuche nach Terminsvertretern für Rechtsanwälte
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Karlsruhe/Freiburg (jur). Eine Internetplattform für die Vermittlung anwaltlicher Terminsvertreter darf für ihre Dienste eine „Transaktionsgebühr“ erheben. Dies ist keine unzulässige Provision für die Vermittlung eines Auftrags, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Außensenate Freiburg, in einem am Dienstag, 9. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 5. April 2013 entschied (Az.: 4 U 18/13).
Um Zeit und Reisekosten zu sparen, ist es üblich, dass sich Rechtsanwälte zumindest bei einfach gelagerten Fällen bei auswärtigen Gerichtsterminen gegenseitig vertreten. Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Internetplattform, die entsprechende Kontakte vermittelt: Mitglieder können dort ihre Termine mit einer Kurzbeschreibung einstellen, andere Mitglieder können die Vertretung „annehmen“. Die Betreibergesellschaft gibt den Anwälten dann die Kontaktdaten des jeweils anderen bekannt und stellt eine Online-Plattform für den Austausch von Unterlagen bereit. Beide Anwälte zahlen für diese Dienste eine „Transaktionsgebühr“ von jeweils zehn Euro.
Über diese neue Konkurrenz war ein Dienstleister wenig erfreut, der das Problem noch auf traditionellem Wege löste: Vertretungsbereite Anwälte konnten sich dort gegen eine „Teilnahmegebühr“ auf eine Liste eintragen lassen, die dann regelmäßig aktualisiert und neu verteilt wurde. Dieser Dienstleister meinte, die Transaktionsgebühr des Online-Wettbewerbers laufe auf eine unzulässige „Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags“ hinaus.
Wie schon das Landgericht Freiburg hat dem nun auch das OLG widersprochen. Das Provisionsverbot der Bundesrechtsanwaltsordnung gelte nur für die Rechtsanwälte selbst, um zu unterbinden, dass Mandate gewerblich „verkauft“ und „gekauft“ werden. Darum gehe es hier aber nicht.
Zudem werde die Transaktionsgebühr auch nicht für die Vermittlung eines Auftrags fällig. Die Internetplattform sei letztlich nur das Medium, über das die Anwälte in Kontakt kommen, vergleichbar etwa einer Zeitungsanzeige, mit der ein Anwalt einen vertretungsbereiten Kollegen suchen könnte. Die Zulässigkeit einer solchen Transaktionsgebühr hänge aber nicht davon ab, welcher der Anwälte die Gebühr bezahlt, betonten die Freiburger Richter.
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