STRAFRECHT
Pflichtverteidigung im Bereich Stuttgart, Ludwigsburg, Bietigheim, Besigheim und Heilbronn - Wann und wo bekommt man im Strafrecht einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger?
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidiger
Im Zivilverfahren besteht bei geringem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit, beim für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht PKH = Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht genannt) zu beantragen und sich so die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Anwaltsgebühren ganz oder teilweise von der Staatskasse erstatten zu lassen. Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen. Dazu zählen unter anderem auch Mietstreitigkeiten sowie Kindschafts- und Familiensachen.
Im Strafverfahren besteht (unabhängig vom Einkommen und Vermögen!) die Möglichkeit, sich einen selbst ausgesuchten Rechtsanwalt oder Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Der Pflichtverteidiger wird dann von der Staatskasse bezahlt. Je nach Ausgang des Verfahrens sind die Rechtsanwaltskosten von dem Angeklagten bzw. Beschuldigten an den Staat zurückzuerstatten.
Wer bekommt einen Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger nach § 140 StPO (Strafprozessordnung) in bestimmten Konstellationen bestellt. So beispielsweise bei einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, bei dem Verdacht auf ein Verbrechen, bei einem drohenden Berufsverbot, bei der Vollstreckung von Untersuchungshaft, bei einem längeren Freiheitsentzug, bei einer Unterbringung zur Gutachtenerstellung, in einem Sicherungsverfahren sowie in Strafverfahren, bei denen wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Wo, wann und wie bekommt man einen Pflichtverteidiger?
Zuständig für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, das in dem betreffenden Strafverfahren zu entscheiden hat.
Je nach Tatort sind dies in dieser Region und damit im Ermittlungsbereich der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Heilbronn das Amtsgericht Stuttgart, das Amtsgericht Ludwigsburg, das Amtsgericht Besigheim und das Amtsgericht Heilbronn.
Um die Möglichkeiten einer Pflichtverteidigerbestellung zu prüfen wird Betroffenen eines Ermittlungsverfahrens geraten, sich schnellstmöglich an einen in den Bereichen Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwalt bzw. an eine entsprechend spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden.
Ein Ermittlungsverfahren und damit ein Strafverfahren liegen vor bei einer Anhörung durch die Polizei, bei einer Ladung zur Vernehmung oder zur ED-Behandlung (Erkennungsdienstliche Behandlung), bei einer Verhaftung bzw. Festnahme, bei der Anordnung von Untersuchungshaft bei einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung, bei einer Hausdurchsuchung, bei der Zustellung von einem Strafbefehl oder einer Anklageschrift oder bei der Ladung zu einer Hauptverhandlung.
Im Anschluss an die erste anwaltliche Beratung wird der mandatierte Rechtsanwalt für den Betroffenen - soweit die Voraussetzungen vorliegen - einen Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger stellen und gegebenenfalls bereits erste Verteidigungsmaßnahmen einleiten.
Besonders in Strafverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus dem Rechtsgebiet Strafrecht bzw. ein Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.
Erlangen der Dienstherrr, der Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind zudem unverzüglich die rechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und wiederum gegebenenfalls geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.