STRAFRECHT
Poker - Glück im Spiel, Pech mit dem Staatsanwalt?
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Pokern und das Strafgesetzbuch
Homegames, öffentliche Pokerräume, Casinos, Onlinepoker,professionelles Poker und (private) Pokerturniere. Texas Hold'em, All In, Call, Straight Flush oder Full House. Pokern ist hip, trendy und in aller Munde. Ist Pokern jedoch strafbar? Wann ist Pokern legal und wann nicht?
Diese Fragen können auch den versiertesten Pokerspieler zum Schwitzen bringen. Denn Fakt ist: Ist der Straftatbestand der §§ 284, 285 StGB Strafgesetzbuch) eröffnet, kann der Staatsanwalt mitspielen und seinen Mitspielern anstelle von "four pips" nach der geltenden Rechtslage neben einem Eintrag im Führungs- zeugnis schnell eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bescheren. Dabei wird die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB deutlich höher bestraft, als die bloße Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB). Sich strafbar machen und ins Fadenkreuz der Ermittlungs-behörden geraten kann, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt oder wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt.
Als öffentlich veranstaltet gelten dabei auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Pokerspielen in deutschen staatlichen Casinos ist also völlig legal. Auch gelegentliche "Homegames" im kleinen privaten Kreis mit einem eher unerheblichen entgeltlichen Einsatz sind nicht strafbar. Aber Achtung Online-Pokerspieler: Besondere Vorsicht ist beim "Besuch" von ausländischen Online-Casinos im Internet geboten, da diese oftmals in Deutschland keine gültige Lizenz haben.