ARBEITSRECHT
Rückzahlung von Ausbildungskosten nur mit konkreter Klausel
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Erfurt (jur). Unternehmen können die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten nur dann verlangen, wenn der Arbeitnehmer die Höhe und damit sein finanzielles Risiko vorab einschätzen konnte. Daher müssen schon in der Ausbildungsvereinbarung die entsprechenden Posten inhaltlich und soweit möglich auch der Höhe nach benannt sein, heißt es in einem am Mittwoch, 31. Oktober 2012, schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 698/10). Eine allgemein gehaltene Rückzahlungsklausel ist danach unwirksam.
Damit unterlag ein Ingenieurbüro, das Ingenieure zu Kfz-Prüfern ausbildet. Laut „Fortbildungsvereinbahrung" mussten die Kandidaten die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie die Ausbildung selbst abbrechen oder die Prüfung nicht bestehen.
Im Streitfall hatte ein Ingenieur seine Fortbildung nach knapp fünf Monaten bei dem Ingenieurbüro abgebrochen und an anderer Stelle erfolgreich beendet. Für Übernachtungen, Verpflegung, Fahrtkosten und „Kosten der praktischen Ausbildung" sollte der Ingenieur nun 7.177 Euro zurückzahlen.
Wie schon die Vorinstanzen wies das BAG die Zahlungsklage des Ingenieurbüros ab. Die vertragliche Rückzahlungsklausel sei „nicht hinreichend klar und verständlich". Sie lasse nicht erkennen, in welcher Höhe Rückforderungen entstehen können. Dies sei aber nötig, damit der Vertragspartner „sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann".
Nach dem Erfurter Urteil muss das Unternehmen alle Posten benennen, die es gegebenenfalls zurückfordern will. Lässt sich die Höhe eines Postens nicht absehen, so ist anzugeben, wie sie berechnet wird. Werden etwa bestimmte Posten nach Tagessätzen berechnet, so ist deren Höhe anzugeben – hier etwa für die Verpflegung und die „Kosten der praktischen Ausbildung". Bei Fahrzeug- oder Fahrtkosten ist gegebenenfalls die Kilometerpauschale anzuführen. Bei anderen Posten, etwa den Übernachtungen, sei „zumindest die ungefähre Höhe (…) im Vertrag zu bezeichnen".
Weil im Streitfall all diese Angaben fehlten, sei die Klausel „intransparent" und unwirksam, so das Erfurter Urteil vom 21. August 2012. Als Konsequenz müsse der Ingenieur gar nichts zurückzahlen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es hier nicht um einen unerfahrenen Jugendlichen gehe, sondern einen diplomierten Ingenieur im Alter von 40 Jahren.
Das BAG konkretisierte damit seine bisherige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 15. September 2009, Az.: 3 AZR 173/08).
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