ARBEITSRECHT
Saisonarbeitsverhältnisse
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Saisonarbeitskräfte (Erntehelfer, Kellner in Ausflugslokalen, Eisverkäufer) – Wie können der¬artige Arbeitsverhältnisse befristet werden? Haben Saisonarbeitskräfte im Folgejahr einen Anspruch auf Wiedereinstellung?
1. Wie kann der Arbeitsvertrag mit einer Saisonkraft wirksam befristet werden? Grund¬sätzlich kommen eine kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung) oder eine Zweckbe¬fristung oder aber eine sogenannte Doppelbefristung (kombiniert aus Zeit und Zweck) in Betracht.
2. Bei der nachfolgend vorgeschlagenen Klausel handelt es sich um eine Doppelbefristung. Diese Befristungsart ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nicht genau klar ist, an welchem Tag der Zweck erreicht ist (wann genau der Saisonbetrieb endet). Mit dieser Klausel würde das Arbeitsverhältnis auch schon zu einem früheren Zeitpunkt enden, wenn z. B. der Saison¬betrieb außerplanmäßig wegen schlechten Wetters vorzeitig eingestellt werden müsste.
3. Der/die Mitarbeiter/in wird vom Arbeitgeber als ... im … ab dem … eingestellt. Der Ge¬schäftsbetrieb im … erfolgt regelmäßig nur in der Zeit von April bis November eines Jahres. Die Befristung erfolgt zu folgendem Zweck: Beschäftigung als Saisonkraft im …. Das Arbeits¬verhältnis endet mit Erreichen des Zwecks (Einstellung des Saisonbetriebs im Herbst) jedoch spätestens mit Ablauf des …, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Wichtig: In der Regel wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch während der Befristung ordentlich kündigen können. Dann ist folgender Zusatz erforderlich: Das Arbeitsverhältnis ist auch während der Befristung ordentlich von beiden Seiten mit der gesetzlichen Kündigungs¬frist kündbar.
5. Hat ein Arbeitnehmer in der kommenden Saison Anspruch auf Wiedereinstellung? Einen gesetzlichen Anspruch eines Saison-Arbeitnehmers auf Erteilung einer Wiedereinstel¬lungszusage für die nächste Saison gibt es nicht. Grundsätzlich kann also auch die wieder¬holte Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Saisonarbeiter sachlich gerechtfertigt sein und damit wirksam sein.
6. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber unter dem Ge¬sichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung dann in Betracht, wenn über mehrere Jahre hinweg sämtliche Mitarbeiter wieder eingestellt werden, die dies wünschen. Feste Zeitgrenzen gibt es hier nicht.
7. Was ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ende der Saison weiterbeschäftigt? Dann wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um. Der Arbeitnehmer genießt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (mindestens halbes Jahr Beschäftigungsdauer, mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzge¬setz.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Ar¬beitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
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