ARBEITSRECHT
Schwangere und Mutterschutz – Beschäftigungsverbote -
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind
• Während der Schwangerschaft müssen keine Arbeiten zu verrichtet werden, für die ein Beschäftigungsverbot gilt.
• Verboten sind schwere körperliche Arbeiten oder der Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben.
• Arbeiten, bei denen man sich häufig beugen und strecken, regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm) tragen oder mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat) muss.
• Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln.
• Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung.
• Auskunft hierzu erteilt auch das Gewerbeaufsichtsamt, der Betriebsrat oder die Schwangerschaftsberatungsstelle.
• Wenn die Arbeit unter eines der Beschäftigungsverbote fällt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen. Ist das nicht möglich, wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit weitergezahlt.
Der Schutz erwerbstätiger (werdender) Mütter knüpft an drei Punkte an: • Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind • Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen. • Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick