ARBEITSRECHT
Teilzeitanspruch und Überstunden
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Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs ist unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt.
Geklagt hatte ein Facharbeiter der Metallindustrie, der seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern und diese auf Montag bis Mittwoch verteilen wollte. Er beabsichtigte, sich mehr um seine Kinder zu kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht verloren hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Dieses Urteil hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr aufgehoben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. November 2002 - 9 Sa 37/02 -