VERKEHRSRECHT
Trotz Schnee und Glätte - Streupflicht nicht uneingeschränkt
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JENA (DAV). Mit dem Winter nahen für Fußgänger wieder erhöhte Gefahren durch glatte Wege. Doch selbst wenn Eis und Schnee den Verkehr erheblich beeinträchtigen ? die Streupflicht für die zuständige Kommune gilt nicht uneingeschränkt, wie ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts beweist.
In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ? DAV) mitgeteilt haben, hatte eine Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt. Sie war beim Versuch, eine Straße zu überqueren, gestürzt und warf daraufhin der zuständigen Kommune eine Verletzung ihrer Streupflicht vor.
Das OLG wies die Klage mit dem Argument ab, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass an der Unfallstelle tatsächlich eine Streupflicht bestanden habe. ?Da es nicht möglich ist, sämtliche Straßen und Wege ständig schnee- und eisfrei zu halten, besteht nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht für Fußgängerüberwege? betonte das Gericht. Dies gelte innerorts für markierte Überwege sowie für ?Straßenabschnitte, auf denen eine Fußgängerüberquerung unentbehrlich ist und ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht?.
Im Fall der Klägerin habe es sich weder um einen markierten Überweg noch um eine für eine Überquerung ?unentbehrliche? Stelle gehandelt, entschieden die Richter nach umfassender Beweisaufnahme. Und sie schrieben allen übereiligen Fußgängern ins Stammbuch, dass die kürzeste Verbindung zwischen zwei stark frequentierten Punkten nicht bedeutet, dieser Überweg sei im Rechtssinn ?unentbehrlich?. Vielmehr sei auch einer größeren Zahl Fußgänger ein Umweg über die nächstliegende geräumte oder gestreute Stelle zumutbar.
Thüringer Oberlandesgericht
Urteil vom 12. Februar 2002
Aktenzeichen: 3 U 716/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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