VERKEHRSRECHT
Trotz über 130 Stundenkilometer: Mitverschulden nicht zwingend
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DARMSTADT (DAV). Auch wenn die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer überschritten wird, ist bei einem Unfall ein Mitverschulden des Betroffenen nicht zwingend. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ? DAV) veröffentlicht haben.
Ein Sportwagenfahrer war auf der linken Autobahnspur bei knapp 160 Stundenkilometer von einem Auto ?geschnitten? worden, das vorher auf der mittleren Spur unterwegs war. Dessen Fahrer hatte seinerseits einem Wagen ausweichen müssen, der ? ohne zu blinken und auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ? plötzlich von der rechten auf die mittlere Spur ziehen wollte. Der Sportwagen geriet bei dem Ausweichmanöver auf den unbefestigten Mittelstreifen, brach aus und flog nach rechts von der Piste. Der Fahrer erlitt erhebliche Verletzungen.
Das Gericht sprach ihm im Prozess gegen den Verursacher einen hundertprozentigen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu. Obwohl der Kläger die Richtgeschwindigkeit überschritten habe, was in der Regel zu einer Mithaftung führe, sei hier ein alleiniges Verschulden des Beklagten gegeben: Dieser habe bei seinem versuchten Wechsel von der rechten auf die mittlere Spur alle ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt.
Dem Beklagten müsse ein ?gröblich verkehrsgefährdendes Verhalten? zum Vorwurf gemacht werden, hieß es in dem Urteil weiter. Dagegen dürfe auch jemand, der schneller als 130 Stundenkilometer fahre, sich auf ein ordnungs- und verkehrsgemäßes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen.
Landgericht Darmstadt
Urteil vom 3. Mai 2001
Aktenzeichen: 10 O 494/00
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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