VERKEHRSRECHT
Überfrierende Nässe: Wiederholtes Streuen ist Pflicht
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Berlin (DAV). Wer bei anhaltender überfrierender Nässe den Gehweg nicht regelmäßig streut, muss gegebenenfalls für Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufkommen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2004 hervor (Az.: 14 U 159/02) .
Der Kläger war auf Grund von Glätte um 11 Uhr vor dem Haus des Beklagten gestürzt. Zwar hatte der mit der Räum- und Streupflicht Beauftragte morgens um 6 Uhr drei Säcke Granulat auf dem Bürgersteig verstreut, doch anhaltender Eisregen verwandelte die Fläche in eine Rutschbahn. Nach Angaben der beklagten Eigentümergemeinschaft sei ein erneutes Streuen zur Verhinderung von Glatteisbindung sinnlos gewesen, so dass auf weitere Streueinheiten verzichtet wurde. Der Verletzte sah dies jedoch anders und zog mit Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung vor Gericht.
Auch die Richter sahen die Streupflicht als nicht erfüllt an und verurteilten die Eigentümergemeinschaft zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.135 Euro, sowie zur Übernahme der weiteren Kosten infolge des Unfalls. Dabei betonte das Gericht, dass bei Schnee und Glätte das Streuen wiederholt werden müsse, sobald die Wirkung nachgelassen habe. Dies sei gerade bei gefrierendem Sprühregen, dem sogenannten Eisregen, geboten. Erschwerend wertete das Gericht zusätzlich, dass es sich aufgrund einer angrenzenden Arztpraxis um einen stark frequentierten Gehweg gehandelt hat. Gerade dann entfalle eine Streupflicht ausnahmsweise nur bei extremen Witterungslagen wie ununterbrochenem Regen oder Blitzeises. Der Geschädigte erhielt über 6.000 ? Schmerzensgeld.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ?/min.)