VERKEHRSRECHT
Umsetzen eines Autos bzw. Kfz
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Erkennbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen muss gewährleistet sein
1. Damit straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu gewährleisten.
2. Lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen erkennen konnte, geht dies zu Lasten der Behörde, die die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und zur Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt.
OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 5 A 850/03
Umsetzen wenn der Behindertenausweis nicht sichtbar ausgelegt war
An der Freihaltung des einem Behinderten gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO i.V.m. Zeichen 314 sowie Zusatzzeichen 1044-11 zugeteilten Schwerbehindertenparkplatzes von unberechtigt parkenden Fahrzeugen besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Deshalb kann ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich sofort abgeschleppt werden.
Wurde das auf einem Schwerbehindertenparkplatz im vorbezeichneten Sinne abgestellte Fahrzeug des Parkberechtigten abgeschleppt, weil der Parkausweis entgegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO nicht gut lesbar ausgelegt war, so dass die Ordnungsbehörde von einem unberechtigten Parken ausgehen musste, kann die Erstattung der entstandenen Kosten von dem Parkberechtigten verlangt werden.
OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 7 A 11726/04.OVG
Wann kann ein Auto, das auf einem Taxistand steht abgeschleppt werden?
Wenn war noch keine konkrete Behinderung vorliegt, aber auch der Prognose des vor Ort anwesenden Polizeibeamten sicht ergibt, dass mit einer Behinderung zu rechnen ist, ist die Sicherstellung eines in einem Taxenstand geparkten Autos verhältnismäßig und damit rechtmäßig
BAYERISCHER-VGH – Beschluss vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 24 ZB 06.2743
Abschleppunternehmer als verlängerter Arm der Behörde: Keine Unterlassungsansprüche
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen.
BGH – Urteil vom 26.01.2006, Aktenzeichen: I ZR 83/03