VERKEHRSRECHT
Unfall auf überfluteter Fahrbahn kein Überschwemmungsschaden
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MÜHLHAUSEN (DAV). Wer mit seinem Auto auf einer überfluteten Fahrbahn verunglückt, kann nicht damit rechnen, seinen Schaden von der Teilskasko-Versicherung ersetzt zu bekommen. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Mühlhausen, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein- DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war ein Autofahrer auf einer Landstraße, die nach tagelangen Regengüssen zum Teil überflutet war, in einer unübersichtlichen Linkskurve mit Tempo 60 von der Fahrbahn abgekommen. Die Schäden an seinem Fahrzeug addierten sich auf knapp 5.500 Euro. Mit der Regulierung wollte der Betroffene seine Teilkasko-Versicherung beauftragen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch und bekam vor Gericht Recht. In dem Urteil hieß es, das Abkommen von einem überfluteten Straßenabschnitt sei keine ?unmittelbare Einwirkung des Naturereignisses auf das Fahrzeug?, wofür Versicherungsschutz bestanden hätte. Vielmehr habe erst das Verhalten des Fahrers - das Hineinfahren in den überfluteten Straßenabschnitt - den Schaden verursacht. Hierfür brauche die Versicherung nicht zu zahlen.
Davon unabhängig wertete das Gericht das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig: Er habe auf Grund der tagelangen schweren Regenfälle damit rechnen müssen, dass Wasser auf der Fahrbahn stehen könne. Dennoch sei er mit ?auffallender Sorglosigkeit? unterwegs gewesen und habe gegen das Sichtfahrgebot in erheblichem Maß verstoßen. Auch unter diesem Aspekt bestehe keine Eintrittspflicht der beklagten Versicherung.
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Landgericht Mühlhausen
Urteil vom 23. September 2002
Aktenzeichen: 4 O 750/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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