VERKEHRSRECHT
Unfall nach Aufheben einer Zigarette im Auto: Versicherung muss nicht zahlen
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LÜNEBURG (DAV). Wer sich beim Fahren bückt, um eine heruntergefallene brennende Zigarette aufzuheben, geht ein hohes Risiko ein. Bei einem Unfall infolge der Unaufmerksamkeit muss die Kaskoversicherung für den Schaden nicht aufkommen, entschied das Landgericht Lüneburg in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war der Kläger von der Fahrbahn abgekommen und verunglückt, als er in der Mittelkonsole seines Autos nach der heruntergefallenen Zigarette suchte. Der Mann argumentierte, er habe versuchen wollen, einen Brand zu vermeiden und sich nur ganz kurz nach vorne beugen müssen, um die glühende Kippe zu finden.
Das Gericht ließ sich auf diese Argumentation nicht ein und wertete das Verhalten des Klägers als grobe Fahrlässigkeit, in deren Folge die Versicherung von ihrer Einstandspflicht befreit sei. Allein in der Tatsache, dass während der Fahrt am Steuer geraucht werde, sei ?ein gewisser Leichtsinn? zu erblicken, hieß es in dem Urteil: Man könne so nicht ?beide Hände ausschließlich zum Halten und Betätigen des Lenkrads gebrauchen?. Dass sich der Kläger nur kurz nach vorn habe beugen müssen, sei ebenfalls nicht relevant: Entscheidend sei, dass er seine Augen von der Fahrbahn weg auf die brennende Zigarette richtete und deshalb die Bewegungen seines Fahrzeugs nicht mehr unter Kontrolle hatte. Schließlich sei es ihm zuzumuten gewesen, auf der zum Unfallzeitpunkt einsamen Landstraße kurz anzuhalten. ?Dies hätte nur einige Sekunden gedauert, und dann hätte er im stehenden Fahrzeug nach der Zigarette greifen können.?
Landgericht Lüneburg
Urteil vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: 8 O 57/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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