ARBEITSRECHT
Unpünktlich zur Arbeit ist Grund für Kündigung
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Mainz (jur). Ständig unpünktlichen Arbeitnehmern kann fristlos gekündigt werden. Im Regelfall ist nach vorherigen Abmahnungen zumindest eine ordentliche Kündigung möglich, selbst wenn der Beschäftigte nur wenige Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 2. März 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: 2 Sa 188/16). Die Mainzer Richter bestätigten damit die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei seinem Arbeitgeber seit rund 18 Jahren als Prüfer in der Qualitätskontrolle arbeitete.
Der Arbeitsbeginn des Mannes war um 7.00 Uhr morgens. Pünktlichkeit war hier wichtig, damit zu versendende Produkte rechtzeitig in Lkws geladen werden konnten. Als der Vater des Beschäftigten pflegebedürftig wurde, durfte er mit Zustimmung des Arbeitgebers erst um 8.00 Uhr anfangen.
Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer eine Abmahnung nach Unpünktlichkeit
Doch der Arbeitnehmer schaffte es seitdem dennoch nicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung. Doch auch danach gab es immer wieder Pünktlichkeits-Probleme. Mal kam der Mann zwanzig Minuten und dann wieder bis zu eineinhalb Stunden zu spät zur Arbeit.
Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer eine "letzte Abmahnung"
Daraufhin erteilte ihm der Arbeitgeber eine „letzte Abmahnung“, danach müsse er mit einer Kündigung rechnen. Als dann der Vater starb, sollte der Arbeitnehmer im September 2015 wieder um 7.00 Uhr anfangen zu arbeiten, so wie dies auch sein Arbeitsvertrag vorsah.
Doch der Mann kam weiterhin zu spät, diesmal allerdings nun nur wenige Minuten.
Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, hilfsweise ordentlich. Trotz Abmahnungen komme der Beschäftigte beharrlich und permanent zu spät. Dies störe den Betriebsablauf. Würde man keine Kündigung aussprechen, wären die Abmahnungen unglaubwürdig, so der Arbeitgeber.
Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage
Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und bestritt eine beharrliche Arbeitsverweigerung. Er sei nach dem Tod seines Vaters nur um wenige Minuten, teilweise nur um eine Minute zu spät gekommen. Er habe dafür auch länger gearbeitet. Die früheren Verspätungen von mehreren Stunden seien seiner persönlichen Situation geschuldet gewesen und seien auch nicht mehr vorgekommen.
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016, dass die fristlose Kündigung mangels „wichtigen Grund“ zwar unwirksam sei, nicht aber die ordentliche Kündigung.
Grundsätzlich könne aber Arbeitnehmern auch fristlos gekündigt werden, „wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht haben“, betonten die Mainzer Richter. Dies sei dann der Fall, wenn trotz Abmahnung der Arbeitnehmer wiederholt zu spät kommt und damit seinen „nachhaltigen Willen“ zum Ausdruck bringt, nicht arbeiten zu wollen.
Hier habe der Kläger zwar seine Arbeitspflicht beharrlich verletzt, so das LAG. Dennoch sei dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Mai 2016 noch zuzumuten. Denn der Kläger sei zum Schluss immer nur wenige Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Dass deshalb der Betriebsfrieden oder -ablauf gestört wurde, habe der Arbeitgeber nicht konkret dargelegt. Auch die 18-jährige Betriebszugehörigkeit müsse zugunsten des Klägers berücksichtigt werden.
Ordentliche Kündigung laut LAG gerechtfertigt
Die ordentliche Kündigung sei aber gerechtfertigt. Denn der Arbeitnehmer sei mit den Abmahnungen ausreichend gewarnt worden, nicht weiter zu spät zur Arbeit zu erscheinen.
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