VERSICHERUNGSRECHT
Unwirksame Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen
Autor: Laux Rechtsanwälte - Kanzlei
Das OLG München hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 29 U 589/11) über die Unwirksamkeit von Kapitalanlageklauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) entschieden. In dem Fall verwandte der Rechtsschutzversicherer eine Klausel nach welcher kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung bezüglich der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Aktien, Anleihen) sowie bei Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Immobilienfonds), gewährt wird. Das OLG trennte die Klausel in zwei eigenständige Teile, bezüglich der Effekten und der Kapitalanlagemodelle. Dem Gericht zufolge, seien beide Klauseln unwirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse könne nicht erkennen, für welche Fallgestaltungen Rechtsschutz gewährt werde. Bei den Begrifflichkeiten handele es sich auch nicht um feststehende Rechtsbegriffe. Der Versicherungsnehmer erkenne zwar, dass sein Rechtsanspruch eingeschränkt werde, jedoch nicht den Umfang der Einschränkung. Unklar sei vor allem die Reichweite des Verweises auf die Prospekthaftung. Die Klauseln seien daher intransparent und benachteiligen den Versicherungsnehmer unangemessen, Aus diesem Umstand resultiere die Unwirksamkeit der Klausel.
Wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten auch bei Auseinandersetzungen mit Ihrem Rechtsschutzversicherer sollten Sie sich in jedem Fall an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei mit entsprechenden Fachanwälten wenden. Unsere erfolgreichen Fachanwälte vertreten Sie gern bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Gewährung von Rechtsschutz.
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