INSOLVENZRECHT
Versagung der Restschuldbefreiung selbst bei vorliegender Pflichtverletzung nur wenn Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger geltend gemacht wird
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Während der sog. Wohlverhaltensphase treffen den Insolvenzschuldner verschiedenen Obliegenheiten. Er muss z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, geerbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben, den Wechsel seines Wohnsitzes und seiner Beschäftigungsstelle anzeigen sowie Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Verletzt der Schuldner seine Pflichten, kann ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Rest-schuldbefreiung beantragen.
Hierfür reicht die bloße Pflichtverletzung nicht aus. § 296 Abs. 1 S. 1 InsO legt eindeutig fest, dass der Gläubiger auch die darauf Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen muss. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.01.2011, AZ IX ZB 8/10 eindeutig festgestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der Schuldner einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, EUR 300,00 gezahlt. Er hatte diesem also entgegen seinen Obliegenheiten einen Sondervorteil gewährt. Dies führte aber nicht dazu, dass ihm auf entsprechenden Antrag seines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wurde.
Zunächst war die Summe von der Lebensgefährtin des Schuldners entrichtet worden, so dass schon nicht klar war, ob sie überhaupt von diesem stammte. Wenn dies der Fall war, konnten die Gläubigerinteressen schon nicht beeinträchtigt worden sein. Selbst wenn diese Summe vom Schuldner stammte, hätte der Gläubiger nachweisen müssen, dass der Betrag aus seinen pfändbaren Bezügen stammte und an den Insolvenzverwalter hätte abgeführt werden müssen. Ähnlich hatte der BGH in dem Urteil vom 21.01.2010, AZ IX ZB 67/09 gefordert, dass der Gläubiger eine konkret messbare Schlechterstellung nachweisen müsse. In diesem Fall ging es darum, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorlegte. Es war aber unklar, ob der Schuldner überhaupt pfändbares Einkommen erzielt hatte.
Schuldner sollten sich daher bei Vorliegen von Versagungsanträgen fachkundig beraten lassen. Mit der entsprechenden Argumentation kann man die Restschuldbefreiung selbst bei vorliegender Pflichtverletzung manchmal noch retten. Ebenso sollten sich Gläubiger beraten lassen, bevor sie einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, damit dieser nicht ins Blaue hinein erfolgt. Denn im Falle der Zurückweisung des Antrags muss der Gläubiger die Kosten des Verfahrens tragen.