VERKEHRSRECHT
Versicherungspflicht bei Saisonkennzeichen
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Berlin (DAV). Der Halter eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichens ist auch außerhalb des Betriebszeitraums verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen. Dies entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2001 (AZ 3 Bf 385/00), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin Halterin eines PKWs mit dem Baujahr 1948 und einem Saisonkennzeichen. Der Zeitraum während dessen sich das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen befinden darf, dauert vom 01. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Durch eine Anzeige des bisherigen Versicherers erfuhr die beklagte Behörde außerhalb des Betriebszeitraums, dass das Versicherungsverhältnis nicht mehr bestand. Sie forderte die Klägerin auf, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. Hierfür stellt sie ihr eine Frist, die die Klägerin nicht eingehalten hat. Daraufhin erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid. Die Klägerin legte verspätet ein Versicherungsnachweis vor und verlangte Aufhebung des Gebührenbescheides.
Das Widerspruchsverfahren und die Klage hatten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes stelle ein Saisonkennzeichen ein amtliches Kennzeichen dar. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist daher eine Zulassung das ganze Jahr und somit ein Versicherungsnachweis erforderlich. Daher konnte die beklagte Behörde einen Gebührenbescheid wegen des fehlenden Versicherungsschutzes erlassen.
Das Urteil zeigt, dass mit allem zu rechnen ist. Dies macht die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung besonders deutlich.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de