FAMILIENRECHT
Versorgungsausgleich - der Rentenausgleich nach der Scheidung
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Was verbirgt sich hinter dem Versorgungsausgleich für geschiedene Ehegatten? Das erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass Eheleute während der Ehe häufig unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Im Falle einer Scheidung soll der Ehegatte mit dem weniger hohen Rentenanspruch erwerben. So sieht es jedenfalls das Konzept des Gesetzgebers vor.
Der Versorgungsausgleich wird normalerweise bei einer Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Das bedeutet, dass das Gericht ihn von sich aus vornimmt. Er braucht nicht von einem der Ehepartner beantragt werden. Dies gilt aber erst, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat. Bei einer kürzeren Ehe wird ein Versorgungsausgleich lediglich auf Antrag durchgeführt.
Versorgungsausgleich auch bei Gütertrennung
Wichtig ist, dass ein Versorgungsausgleich unabhängig vom gewählten Güterstand durchgeführt wird. Er erfolgt etwa auch dann, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben. Dies ergibt sich aus der Regelung von § 1408 Abs.2 BGB.
Welche Vorsorgeformen vom Versorgungsausgleich erfasst werden
Von dem Versorgungsausgleich werden alle Vorsorgeformen erfasst, bei denen es später eine Rente gibt. Hierzu gehört nicht nur die gesetzliche und private Rentenversicherung. Ebenso wird die betriebliche Altersvorsorge, die Versorgung der Beamten die berufsständische Versorgung sowie Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten mitberücksichtigt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherte kein Kapitalwahlrecht mehr hat.
Berechnung des Versorgungsausgleiches
Die Berechnung des Versorgungsausgleiches erfolgt in der der Weise, dass bei jeder Versorgungsform separat ermittelt wird, inwieweit derjenige mit dem höheren Anspruch einen Ausgleich leisten muss. Dies kommt daher, weil jedes Versorgungssystem ein eigenes Bewertungssystem hat.
Beispiel
Was das bedeutet, wird an dem folgenden Beispiel deutlich:
Die Ehefrau hat während der Ehe 60 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Demgegenüber hatte der Ehemann lediglich in seiner privaten Rentenversicherung einen Kapitalwert von 40.000 erworben. In diesem Fall erhält der Mann im Rahmen des Versorgungsausgleiches 30 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unabhängig davon stehen der Frau 20.000 Euro aus der privaten Rentenversicherung des Mannes zu. Der jeweilige Anspruch wird bei diesem Prozedere zwischen den Ehegatten zur Hälfte aufgeteilt.
Absehen von Versorgungsausgleich bei unbilliger Härte
Das Gericht kann von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen, wenn dies für einen Ehegatten mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. Dies ergibt sich aus § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Von dieser Härte wird von den Gerichten nur in extremen Fällen ausgegangen. Sie kann sich etwa daraus ergeben, dass ein Ehepartner gegenüber dem anderen schwere Straftaten begangen hat. Hiervon ging etwa das Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 3 UF 146/16 bei einem heroinabhängigen Ehemann aus, der nach der Trennung in das Haus seiner Frau eingebrochen und sie gewürgt hatte. Gleiches ist bei einem untergeschobenen Kind denkbar. Es reicht hingegen nicht aus, dass das Ergebnis des Versorgungsausgleiches als ungerecht empfunden wird etwa im Hinblick auf die Vermögenssituation.
Hinweis
Ehepaare können unangemessene Ergebnisse hinsichtlich des Versorgungsausgleiches dadurch verhindern, dass sie die Durchführung durch einen notariellen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen. Ein Ehevertrag kann schon vor Eingehung der Ehe abgeschlossen werden. Darüber hinaus ist auch eine Vereinbarung im Ehevertrag denkbar, wonach ein Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt wird, wenn die Ehe bis zur Scheidung eine bestimmte Zeit bestanden hat. Weiterhin können etwa in einem Ehevertrag auch individuelle Regelungen getroffen werden, in welcher Weise der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Am besten lassen Sie sich diesbezüglich durch einen Fachanwalt für Familienrecht eingehend beraten, wenn der Versorgungsausgleich für einen der Ehegatten zu Problemen führen kann.
Autor: Ass.jur. Harald Bühring