VERKEHRSRECHT
Wer für ein Eichhörnchen bremst, haftet dem Auffahrenden zu 25%
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Berlin (DAV). Tierliebe kann bei einem Auffahrunfall zu einer Mithaftung gegenüber dem auffahrenden Autofahrer führen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. September 2005 (AZ.: 13 C 4238/05).
Im betreffenden Fall hatte ein Autofahrer abrupt gebremst, als ihm ein Eichhörnchen in die Fahrbahn lief. Unmittelbar auf dieses Bremsen hin war ein folgendes Fahrzeug aufgefahren.
Der tierliebende Autofahrer wollte von der Versicherung des Gegners seinen gesamten Schaden ersetzt haben. Die Richter sahen die Rechtslage aber anders. Zwar liege das Verschulden hauptsächlich bei dem nachfahrenden Autofahrer, der keinen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Doch der bremsende Autofahrer habe stets dann Mitschuld, wenn er abrupt gebremst habe, obwohl es nicht nötig gewesen, das Bremsen also nicht unabwendbar gewesen sei. Die Mitschuld betrage aber lediglich 25%, so dass er 75% des Schadens erstattet erhalte.
Damit geht bei kleineren Tieren immer die Verkehrssicherheit dem Leben des Tieres vor.
Bei Auffahr-Unfällen ist anwaltlicher Rat immer hilfreich.
Quelle: ARGE Verkehrsrecht des DAV