WIRTSCHAFTSRECHT
Werbeversprechen verbesserter Konzentration für Gamer unzulässig
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Werbeversprechen verbesserter Konzentration für Gamer unzulässig © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Hamburg/Berlin (jur). Ein Energydrink darf nicht mit der Aussage beworben werden, er verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Dies ist eine zumindest in pauschaler Form unzulässige gesundheitsbezogene Aussage, wie das Landgericht Hamburg in einem am Dienstag, 25. April 2023, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 312 O 256/21).
In seiner Werbung für ein koffeinhaltiges Pulver zur Herstellung eines Energydrinks hatte der Hersteller Emporgy GmbH aus Hamburg gezielt Gamer angesprochen. „Das neue Emporgy Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, hieß es auf der Homepage des Unternehmens. „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.“
Der vzbv sah darin eine unzulässige und wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung. Daher klagten die Verbraucherschützer auf Unterlassung.
Solche gesundheitsbezogenen Aussagen werden auch als „Health Claims“ bezeichnet und sind nach EU-Recht nur eingeschränkt erlaubt. So dürfen sich Health Claims nur auf bestimmte Wirk- oder Nährstoffe beziehen und müssen jeweils zugelassen werden. Hierfür werden die Aussagen auf ihre Richtigkeit geprüft und dann in einer Liste erfasst. Die zugelassenen Aussagen dürfen dann EU-weit von allen Unternehmen genutzt werden.
Hierzu urteilte nun das Landgericht Hamburg, dass hier die Werbeaussagen für das Energy-Pulver gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstoßen. Sie stellten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Einnahme des aus dem Pulver hergestellten Drinks und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit her. Hierfür fehle der Emporgy GmbH die Zulassung. Zudem sei die Werbung pauschal auf das Produkt bezogen und nicht auf die dort enthaltenen Substanzen.
Für Koffein sind mehrere Werbeaussagen bereits seit Längerem in der Diskussion. Zugelassen ist bislang noch keine. Solche angemeldeten Aussagen dürfen während der Prüfung aber teilweise bereits genutzt werden. Einen Bezug zu dem in dem Pulver enthaltenen Koffein stelle die Werbung aber nicht her, rügte das Landgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock