STRAFRECHT
Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?
Autor: J.D. Wagner - Rechtsanwältin
Für den Fall, dass jemand einer Straftat bezichtigt und somit als Beschuldigter geführt wird, gibt es einige Punkte, die unbedingt beachtet werden sollten, um nicht später den Weg zu einer optimalen Verteidigung zu verbauen:
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu Schweigen, denn niemand braucht sich selbst zu belasten.
Dieses Schweigen darf Ihnen auch nicht zum Nachteil gereicht werden.
Insbesondere können und dürfen hieraus auch keine Rückschlüsse hinsichtlicht Ihrer Eigenschaft als Täter erfolgen.
Es gilt also nicht das Motto: Wer schweigt hat etwas zu verbergen.
Anders ist es jedoch bei einer teilweisen Einlassung und einem teilweisen Schweigen zu einigen Tatvorwürfen. Da sich dies zu einem späteren Zeitpunkt durchaus als Nachteil für den Beschuldigtenherausstellen kann, ist hiervon dringend abzuraten.
Also: Besser gar nichts sagen, als ein bißchen zu sagen!!!
Insgesamt gilt der Grundsatz, zunächst überhaupt keine Angaben zum Tatvorvorwurf zu machen, bevor nicht zuerst ein Rechtsanwalt für Strafrecht aufgesucht worden ist und dieser dann Akteneinsicht für den Mandanten beantragt hat.
Halten Sie sich hierbei stets vor Augen, dass jeder das Recht auf einen Anwalt hat!
Oftmals haben Sie vielleicht sogar auch schon eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten. Hier müssen Sie unbedingt unterscheiden: Einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten. Allerdings besteht die Höflichkeit, diesen Termin abzusagen. Dies wird jedoch Ihr Anwalt gern für Sie vornehmen.
Einer Vorladung zur staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmung müssen Sie hingegen unbedingt Folge leisten. Anderenfalls könnten Sie zwangsweise vorgeführt werden.
Ihr Erscheinen entzieht Ihnen jedoch nicht Ihr Schweigerecht. Es ist bei einer staatsanwaltlichen / richterlichen Vernehmung also völlig ausreichend, wenn Sie anwesend sind, allerdings von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Beachten Sie auch hier unbedingt die oben gemachten und ggf. zu Ihrem Nachteil wirkenden Ausführungen zum Teilschweigen. Eine teilweise Einlassung verbunden mit einem teilweisen Schweigen also unbedingt vermeiden!!!
Gerne wird Sie auch Ihr Strafverteidiger zu einer solchen Vernhemung begleiten und Ihnen den Rücken stärken, wenn die befragenden Personen versuchen auf Sie einzuwirken um Sie zu überreden, auf Ihr Schweigerecht zu verzichten.
Alle weiteren Schritte wird dann Ihr Anwalt gemeinsam mit Ihnen besprechen.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei J.D. Wagner
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