ZIVILRECHT
Wildplakatierungen mit Folgen
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Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur; unter anderem vermietet sie Werbeplakate, die über das gesamte Münchener Stadtgebiet verteilt sind. Anlässlich der letzten Landtagswahlen in Bayern vermietete die Klägerin einige Hundert Plakate an politische Parteien zu Werbezwecken. Im Juni 2003 musste die Klägerin feststellen, dass ca. Hundert ihrer Plakatständer mit Fremdplakaten überklebt waren. Diese Plakate sind von der beklagten Werbeagentur in Verkehr gebracht worden. Beworben wurden verschiedene „Events“ mit Musikgruppen in München.
Die Klägerin mahnte die Beklagte vorprozessual ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Da die Beklagte dies ablehnte kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Der zuständige Richter gab der Unterlassungsklage statt. Sollte sich die Beklagte nicht an die Unterlassungsverfügung halten und weitere Fremdplakatierungen in Zukunft festgestellt werden, wurde der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 angedroht.
Im Prozess verteidigte sich die Beklagte damit, dass sie keinerlei Einfluss auf das Plakatieren gehabt habe und auch in Zukunft nicht haben werde. Sie stelle lediglich die Plakate her und bringe sie in Verkehr. Die Plakatierungen würden dann zum Teil von Subunternehmern, die von ihr beauftragt würden, durchgeführt; zum anderen lägen die Plakate in Münchener Kneipen und an den bekannten Vorverkaufsstellen aus. Was dann ohne Zutun der Beklagten mit den Plakaten geschehe, wisse sie nicht und könne dies auch nicht im Einzelnen beeinflussen.
Dem folgte das Gericht nicht: Die Beklagte sei sogenannte „mittelbare Handlungsstörerin“ im Sinne des Gesetzes. Die Beklagte bringe die Plakate in den Verkehr und habe deshalb dafür zu sorgen, dass das Eigentum und der Besitz Dritter nicht durch ihre Plakate beeinträchtigt werden. Damit werde von der Beklagten auch nichts Unmögliches verlangt; so könne die Beklagte ihre Plakate nur an ausgesuchte Subunternehmer zur Verteilung übergeben. Diese Subunternehmer könnten vertraglich in der Weise an sie gebunden werden, dass bei jeder festgestellten Wildplakatierung eine Vertragsstrafe an die Beklagte zu zahlen ist.
Mit diesem Urteil fand sich die Beklagte nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Berufungskammer wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben werde.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 28.01.2004; Aktenzeichen: 112 C 23371/03
Beschluss des Landgerichts München I vom 10.09.2004; Aktenzeichen: 31 S 3850/04