MEDIZINRECHT
Zulässige Plastinat-Dauerausstellung „Menschen Museum“ in Berlin
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Berlin (jur). Die Ausstellung „Menschen Museum“ mit sogenannten Plastinaten menschlicher Körper ist grundsätzlich möglich und rechtmäßig. Allerdings muss für jedes Exponat eine einzeln vorliegende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegen, urteilte am Mittwoch, 13. September 2017, das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 21 K 608.17).
Der Heidelberger Anatom Gunther von Hagens stellt seit 1996 in Wanderausstellungen weltweit plastinierte menschliche Körper, Körperteile oder auch Tiere aus. Bei der Plastination wird der Leiche das Körperwasser und -fett entzogen und erst durch Aceton und schließlich durch einen Kunststoff wie Silikonkautschuk ersetzt. Die später ausgehärteten Plastinate sind dann dauerhaft vor Verwesung geschützt.
Ziel ist eine Verbesserung der medizinischen Lehre
Von Hagens hat auf diese Weise zahlreiche Leichen zur Schau gestellt, bei denen beispielsweise die Haut entfernt wurde, um die einzelnen Muskeln sehen zu können. Auch Raucherlungen fanden ihr Ende als Plastinat. Die Leichen erhält von Hagens von Körperspendern. Ziel ist nach Angaben des Instituts wissenschaftliche Aufklärung und eine Verbesserung der medizinischen Lehre.
Eine solche Ausstellung wurde bereits mehrfach auch in Berlin gezeigt. Anfang 2015 eröffnete das von von Hagens gegründete Institut für Plastination eine Dauerausstellung „Menschen Museum“ im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz.
Vorausgegangen war eine positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 16. Dezember 2014), Az.: 21 K 346.14; JurAgentur-Meldung vom 19. Dezember 2914).
Klage des Instituts hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin weitgehend Erfolg
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil jedoch am 10. Dezember 2015 auf (Az.: m12 B 2/15); die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Instituts hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg (Beschluss vom 6. Juli 2016, Az. 1 B 39.16).
Das Berliner Bezirksamt Mitte verbot daraufhin die Ausstellung. Dagegen klagte von Hagens Institut.
Diese neue Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin nun weitgehend Erfolg. Auch mit seinem „populärwissenschaftlichen Ansatz“ könne sich das Institut auf wissenschaftliche Ziele berufen. Das Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, greife hier daher nicht.
Für jedes Exponat muss eine einzeln zuzuordnende Einwilligung des Körperspenders vorliegen
Vor diesem Hintergrund habe das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte OVG auch nicht ein generelles Verbot der Ausstellung ermöglicht. Es habe allerdings verlangt, dass das Institut für jedes Exponat eine einzeln zuzuordnende Einwilligung des Körperspenders vorliegt. Bei 120 Exponaten habe das Bezirksamt dies bislang gar nicht genau geprüft.
Zehn Exponate, für die das Institut für Plastination auch nach eigenen Angaben nur einen „Pool“ von Erklärungen vorlegen kann, dürften aber definitiv nicht gezeigt werden.
Auch gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG zu.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage