Hamm (jur). Beeinträchtigungen des Sexuallebens durch Impotenz des Ehemannes nach einer Operation lösen für die Frau noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus. Dies kommt erst dann in Betracht, wenn auch bei der Ehefrau gesundheitliche, etwa psychische Folgeschäden auftreten, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 21. Juli 2017, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: 3 U 42/17). Lediglich Einschränkungen der ehelichen Sexualität verletzten die Frau nicht in eigenen Rechten.
Im konkreten Fall war der Mann mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden. Seine Ehefrau behauptet, er habe dabei einen Nervenschaden erlitten, durch den er impotent geworden sei. Dies ... weiter lesen