MEDIZINRECHT
Für abgespaltenes Privatkrankenhaus gibt es kein höheres Honorar
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Karlsruhe (jur). Betreiber eines staatlich geförderten Plankrankenhauses können nicht einen Teil als Privatklinik rechtlich abtrennen, um so für Privatversicherte höhere Einnahmen zu erzielen. Bei räumlich und organisatorisch verbundenen Kliniken müssen auch die Privatversicherer nur die Fallpauschalen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Freitag, 28. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 10 U 2/17). Auf eine rechtliche Trennung der Plan- und der Privatklinik kommt es danach nicht an.
Um die Grundversorgung mit Krankenhäusern abzusichern, erstellen die Bundesländer jeweils einen Krankenhausplan. Die dort aufgenommenen sogenannten Plankrankenhäuser werden staatlich unterstützt, weil sie Betten, Geräte und Personal auch dann vorhalten müssen, wenn es im Einzelfall unwirtschaftlich ist.
Im Streitfall geht es um die „Arcus Sportklinik“ im badischen Pforzheim, die bereits seit 1995 besteht. Am selben Standort betreiben dieselben Gesellschafter die „Arcus Klinik“, die 2006 in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen wurde.
Private Krankenversicherung des Patienten
Im Streitfall hatte die Sportklinik einen Privatversicherten an der Hüfte operiert. Sie stellte der privaten Krankenversicherung des Patienten hierfür 13.000 Euro in Rechnung. Der Versicherer bezahlte nur die Hälfte, nämlich die Fallpauschale für gesetzlich Versicherte in Höhe von rund 6.500 Euro.
Die Klage der Klinik hatte schon vor dem Landgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 19. Juli 2017 wies das OLG nun auch die Berufung ab.
Vorschrift des Krankenhausgesetzes
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine seit 2012 gültige Vorschrift des Krankenhausgesetzes, die Quersubventionierungen von geförderten zu rein privaten Kliniken verhindern soll. Danach dürfe eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für eine dem Versorgungsauftrag des Landes entsprechende Behandlung nur die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Beträge berechnen.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Privat- und Planklinik lägen am selben Standort. Sie teilten sich den Empfangsbereich, Internetauftritt und Telefonnummer, teilweise zudem auch Räume, technische Einrichtungen und Personal. Darauf, dass die Arcus-Gesellschafter beide Kliniken rechtlich strikt getrennt haben, komme es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht an.
Entgeltvereinbarungen
Daher dürfe die Arcus Sportklinik auch für private Behandlungen seit Anfang 2012 nur noch die Fallpauschalen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. „Höhere Entgeltvereinbarungen sind unwirksam“, urteilte das OLG Karlsruhe.
Hiergegen ließ es allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Vor Landgericht und OLG Karlsruhe sind insgesamt noch weit über 100 weitere Verfahren zu Privatabrechnungen der Arcus Sportklinik anhängig.
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