VERTRAGSRECHT
Zur Haftung des privaten Autoverkäufers für ihm nicht bekannte Mängel
Experten-Branchenbuch.de,
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Kurzfassung
Wird ein gebrauchtes Fahrzeug als „Unfallwagen mit Frontschaden“ verkauft und stellt der Käufer später Schäden aus weiteren Unfällen fest, kann er gegebenenfalls den Kaufvertrag rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer diese zusätzlichen Beschädigungen nicht kannte.
So entschied jetzt das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg - bei einem über das Internet angebahnten Geschäft unter Privatleuten. Es verurteilte eine Pkw-Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund 11.000 EUR, weil der verkaufte Wagen neben dem offengelegten Frontschaden weitere Vorschäden hatte. Im Gegenzug muss der Käufer das Auto zurückgeben.
Sachverhalt
Nur von kurzer Dauer war der Auto-Besitzerstolz des späteren Klägers: Schon nach der „Abholfahrt“ wurde er von einem Bekannten darauf hingewiesen, dass der neue Gebrauchte (ein drei Jahre alter BMW 323 TI) ein Fehlgriff sei. Über den von der Verkäuferin mitgeteilten Frontschaden hinaus müsse der Wagen nämlich etliche Male mehr angeeckt sein. Und tatsächlich: Ein Fachmann kam nach Untersuchung zu dem Ergebnis, nicht nur die Front, sondern auch das Heck, die Seitenteile, das Dach sowie der Boden seien durch Unfälle erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Ein solches Crashfahrzeug wollte der Kläger nicht behalten. Er forderte Rückabwicklung des Vertrages. Die beklagte Verkäuferin behauptete, von den weiteren Schäden nichts zu wissen, sei sie doch vom Vorbesitzer darüber nicht informiert worden. Außerdem sei das Auto jedenfalls betriebs- und verkehrssicher.
Gerichtsentscheidung
Damit drang sie vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Ein gerichtlicher Gutachter bestätigte nämlich sämtliche Behauptungen des Klägers. Die Schäden seien so gravierend, dass das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr benutzt werden könne. Darauf, ob die Beklagte Kenntnis von diesen Umständen hatte, komme es nicht an, führte das Landgericht aus. Nachdem im Vertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart sei, sei nur maßgeblich, ob ein Mangel vorliege oder nicht. Und bei umfangreichen, den Vertragsparteien nicht bekannten Unfallschäden und fehlender Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit könne daran kein Zweifel bestehen.
Fazit
Unwissenheit schützt den privaten Autoverkäufer nicht immer vor Haftung.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 31.01.2003, Az.: 11 O 162/02; bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7.4.2003 und 20.05.2003, Az.: 6 U 14/03; rechtskräftig)