VEREINSRECHT
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Tennisvereins gegenüber seinen Mitgliedern
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg in Zivilsachen
Az: 5 U 288/00
Informationen zum Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von dem beklagten Tennisverein Schadensersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen, die er anlässlich eines Sportunfalls auf dem Tennisplatz des Beklagten im Jahr 2000 erlitten hatte. Der Kläger ist von Beruf Zahnarzt, betreibt eine Einzelpraxis und ist seit mehreren Jahren aktives Mitglied im Tennissportverein des Beklagten. Der Beklagte unterhält und betreibt in Aschaffenburg eine Sportanlage mit 16 Plätzen, auf welchen auch Medenspiele ausgetragen werden. Im Mai 2000 nahm der Kläger für den Beklagten an einem Medenspiel teil, wobei er im Rahmen eines Doppels auf dem Spielfeld Nr. 12 des Beklagten spielte. An das Spielfeld Nr. 12 grenzt ein weiteres, damals nicht benutztes Spielfeld unmittelbar an. In den Endbereichen zwischen den beiden benachbarten Tennisplätzen stand während des Medenspiels als Abgrenzung beider Plätze eine dreieckige Werbeeinrichtung aus massivem Eisen. Die Form des Werbeträgers entspricht derjenigen eines „Toblerone-Schokoladenriegels“. Als der Gegner während des Spiels den Tennisball hoch vor die Grundlinie des Klägers spielte, versuchte dieser, der beim Tennisspiel Linkshänder ist, den Ball rechts vor der hinteren Spielfeldbegrenzung zurückzuspielen und stieß beim Rückwärtslaufen gegen den Werbeträger, stürzte rückwärts über diesen und zog sich eine komplizierte Radius-Kopf-Fraktur am rechten Ellenbogen zu. Die Vorinstanz hat der Klage dem Grunde nach zu 1/2 stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 3.000,-- DM Schmerzensgeld verurteilt. Dabei ist das Landgericht von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers ausgegangen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Der Senat hat eine Haftung des beklagten Tennissportvereins aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger wegen dem Tennisunfall vom Mai 2000 entstandenen Schäden bejaht. Allerdings hält der Senat ein hälftiges Mitverschulden des Klägers für gegeben.
Zwar habe nach sachverständiger Beratung die Tennisplatzanlage den geltenden Regeln des Bayerischen Tennisverbandes des Jahres 2000 entsprochen, also einen ausreichenden Sicherheitsauslaufbereich gehabt. Gleichwohl stelle der aus massivem Eisen bestehende Werbeträger in der konkreten Spielsituation eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den beklagten Verein dar. Der massive Werbeträger, der als Einzelstück aufgestellt worden war und lediglich dazu diente, es zu verhindern, dass Tennisbälle von einem Platz auf das Nachbarspielfeld rollten, war für dieses Medenspiel unnötig, weil der Nachbarplatz nicht bespielt wurde. Als Einzelteil von nur geringer Höhe (0,62 m), jedoch aus massivem Eisen bestehend, stellte der Werbeträger eine unnötige, aber erhebliche Stolpergefahr dar.
Allerdings lastet der Senat dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an, weil er als langjähriges Mitglied des Beklagten die von diesem beim Tennisspiel eingesetzten 4 massiven eisernen Werbeträger seit Jahren gekannt hat. Den ohne Schiedsrichter- einsatz spielenden Mannschaftsspielern oblag es, den Zustand des Tennisplatzes bezüglich bestehender Risiken vor Spielbeginn zu überprüfen und Gefahren zu beseitigen, sodass es Aufgabe des Klägers gewesen wäre, den eine erhebliche Sturzgefahr darstellenden Werbeträger zu entfernen oder zumindest in den entfernten Sicherheitsauslaufbereich wegzuschieben. In Gegenüberstellung der beiden Parteien treffenden Pflichten ergebe sich im konkreten Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung von jeweils hälftigem Umfang.
Az: 5 U 288/00
Vorinstanz: 3 O 543/00 LG Aschaffenburg