VERKEHRSRECHT
Zusicherung "Originalmotor" umfasst auch "Chip-Tuning"
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DÜSSELDORF (DAV). Die vertragliche Zusicherung, ein Gebrauchtfahrzeug habe noch den Originalmotor, wird durch ein erlaubtes sogenanntes Chip-Tuning nicht unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden, das die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
Das OLG stellte fest, ein zusätzliches elektronisches Steuergerät verändere zwar die Motorleistung. Sofern beides jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen sei, sei die vorhandene Betriebserlaubnis nicht erloschen oder es sei eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt. In jedem Fall aber handele es sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotor. An dessen Eigenschaft sei nichts verändert worden, sondern lediglich an der Motorleistung. Im zu Grunde liegenden Fall musste der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Einwand des Käufers, es sei eine vertragliche Vereinbarung missachtet worden, nicht hinnehmen.
Die Richter wiesen zugleich das Vorbringen des Käufers zurück, der Verkäufer habe einen Unfallschaden verschwiegen. Sie kamen zu dem Ergebnis, es habe sich an dem Fahrzeug nach knapp 70.000 gefahrenen Kilometern lediglich um "Bagatellschäden" gehandelt, wie sie üblicherweise durch "Kleinst-Kollisionen" aufträten. Zwar hätten die Beseitigungskosten zum Teil über 500 Euro betragen. Aber, so die Richter: "Angesichts der schon beim Austausch von Stoßstangen anfallenden Lackierkosten kann eine Überschreitung der Bagatellgrenze nicht angenommen werden."
Oberlandesgericht Düsseldorf , Urteil vom 3. Dezember 2004, Aktenzeichen: 14 U 33/04
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein