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Rechtsanwalt für Erbschaftsteuerrecht in Spanien
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Grundstücke unterliegen der Erbschaftsteuer nach dem gemeinen Wert. Der Erbe hat die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren Wert nachzuweisen, z. B. durch Gutachten: Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens können laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2013 (Az.: II R 19/12) als Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen werden. Ebenso wie Steuer- und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens sind Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten durch den Erbfall veranlasst; sie stehen unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses in Zusammenhang; nicht relevant ist, ob die Bewertung des Grundstücks von ... weiter lesen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Der BFH ist der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite ... weiter lesen
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.7.12 (II R 38/10) 1. Ein auf einer Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen. 2. Ein Erbanfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist gegeben, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Recht der Tod einer Person unmittelbar kraft Gesetzes zu einer Gesamtrechtsnachfolge in ihr Vermögen führt. Ist dies der Fall, entspricht dies sowohl hinsichtlich der Rechtsfolgen als auch des wirtschaftlichen Ergebnisses einem Erwerb durch Erbfolge gemäß §§ 1922 und 1967 BGB. Unerheblich ist, wie das ausländische Recht den Erwerb zivilrechtlich ... weiter lesen