Spanien ist eines der bevorzugten Urlaubsziele der Deutschen. Es kann damit durchaus passieren, dass man mit dem Gesetz in Konflikt gerät. In diesem Fall sollte man bei einem Anwalt in Spanien Rat suchen und sich vertreten lassen. Ein Anwalt in Spanien kann in der Regel aufgrund der umfangreichen Ausbildung mit einem fundierten Fachwissen aufwarten und seinem Mandanten kompetent zur Seite stehen.
Voraussetzung für ein Jurastudium ist ein dem Abitur entsprechender Abschluss. Um an einer Universität aufgenommen zu werden, muss eine Zulassungsprüfung absolviert werden. Während der Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren werden Studiengebühren sowie Strafgebühren für Prüfungen, die nicht bestanden wurden, erhoben. Da das Jurastudium nur wenig Praxisbezug hat, absolvieren viele Anwälte nach dem Studium ein Praktikum von ein bis zwei Jahren. Während dieser Zeit findet auch die fachliche Spezialisierung statt und auch eine Weiterbildung an der Universität ist möglich. Nach spanischem Recht ist es Bürgern bzw. Rechtsanwälte nur in seltenen Fällen möglich, sich bei Rechtsstreitigkeiten direkt an das Gericht zu wenden. Dieses ist nur über einen Prozessanwalt möglich, der einen gesonderten Universitätsabschluss hat.
Hinsichtlich der örtlichen, sachlichen oder instanziellen Zuständigkeit gibt es für spanische Rechtsanwälte keine Beschränkung, weshalb sie ihre Mandanten vor allen Gerichten vertreten können. Die Parteien müssen sich von einem Rechtsanwalt („Abogado“) sowie einem Prozessbevollmächtigten („Procurador“) vor Gericht vertreten lassen. In einigen Fällen besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch wird davon abgeraten, die eigenen Interessen selbst vor Gericht zu vertreten. In Strafverfahren haben Inhaftierte das Recht auf einen Pflichtverteidiger.
Gerichtskosten sind lediglich von Gesellschaften, die eine Klage eingereicht haben und einen Jahresumsatz von mindestens 8 Mio. EUR erzielen, zu entrichten. Für Privatpersonen entstehen keine Gerichtskosten, die sich aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammensetzen und von der Höhe des Streitwerts abhängen. Die Gegenseite kann ihre Prozesskosten nur dann geltend machen, wenn den Klageanträgen in allen Punkten stattgegeben wurde und die gegnerische Partei zur übernahme der Kosten verurteilt wurde.