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Der Kläger war von 1991 bis zum 30. April 1999 bei der Beklagten als Kapitän in der Seeschiffahrt beschäftigt. Er ist seit Februar 1999 dauerhaft seedienstuntauglich. Die bei der Beklagten beschäftigten Kapitäne werden bei Bedarf auch zur Beaufsichtigung im Schiffsneubau eingesetzt. Hierzu war der Kläger zwar gesundheitlich in der Lage, die Beklagte setzte ihn aber nicht für diese Aufgabe ein. Er verlangt die Bezahlung der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Resturlaubsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 60 SeemG verbietet die Abgeltung des ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz wird zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen unterschieden, die sich hinsichtlich des Inanspruchnahmerechts des Arbeitgebers maßgeblich unterscheiden. Diensterfindungen: Bei einer Diensterfindung handelt es sich um eine Erfindung, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, die entweder aus der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Diensterfindungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden und können von diesem in Anspruch genommen werden. ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.10.2019 zum Aktenzeichen 17 Sa 2297/18 entschieden, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend anzusehende nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 6 TVöD) ohne Änderungskündigung gerechtfertigt ist, wenn ein freigestelltes Personalratsmitglied zu hoch eingruppiert worden ist. Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 29/2019 vom 19.11.2019 ergibt sich: Die Beklagte betreibt als Anstalt des ... weiter lesen
• Eine Abmahnung stellt eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers dar und ist daher geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen. • Der Arbeitnehmer muss nicht auf eine Abmahnung reagieren. Die Wirkung einer Abmahnung erlischt mit der Zeit, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Pflichtverstöße begeht. Es ist jedoch zumeist ratsam, bei Erhalt einer Abmahnung aktiv zu werden. Hierbei hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. • Der Arbeitnehmer hat das Recht sich beim Arbeitgeber zu beschweren. Dieser kann dann entscheiden, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und gegebenenfalls die Abmahnung aus der Personalakte ... weiter lesen
Wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT verwiesen wird, im übrigen aber die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR) gelten sollen, ist damit nicht die Anwendung auch der Arbeitszeitregelungen des BAT vereinbart worden. Der Abschluss eines Tarifvertrages im öffentlichen Dienst, der die befristete Absenkung der Arbeitszeit und – proportional – der Vergütung bei Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen regelt, führt deshalb nicht dazu, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung auch die Arbeitszeit entsprechend abzusenken ist. Die Höhe der Vergütung für die hiernach unverändert zu leistende Arbeitszeit richtet sich nach derjenigen ... weiter lesen
Kündigung durch Arbeitgeber Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Elternzeit verlangt haben und während der genehmigten Elternzeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 S. 1 BEEG). Der Sonderkündigungsschutz der Elternzeit setzt zudem bereits bis zu 8 bis 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit ein (§ 18 Abs. 1 S. 1, 2 BEEG). Dieses Kündigungsverbot bezieht sich auf die ordentliche Kündigung , wie auch die Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Änderungskündigung – der Arbeitnehmer ist praktisch unkündbar . Nach § 134 BGB ist eine durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ... weiter lesen
• Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. • Der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. • Der Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden, allerdings hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen. • Bei der Formulierung von Arbeitsverträgen ist Sorgfalt geboten, wenn man nicht Gefahr laufen will, dass einzelne Klauseln unwirksam sind. • Für den Arbeitnehmer lohnt es sich ... weiter lesen
Wir nehmen eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.2016, 4 Sa 5/16) zum Anlaß diese Frage zu thematisieren. In der Entscheidung des LAG hatte ein Arbeitnehmer ein Emoticon benutzt und in einem Chat mit einem Schweinchen Emoticon einen Vorgesetzten als fettes „Schwein“ bezeichnet. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus. In der Entscheidung hält das LAG ausdrücklich fest, dass es eine Beleidigung sieht. Dennoch war die Kündigung nicht erfolgreich, da der Mitarbeiter eine Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren hatte und sich in dieser Zeit keine nennenswerten Vorfälle ereigneten. Bleibt die Frage: Kann ein Kommentar in ... weiter lesen
Arbeitnehmer bereuen es häufig, ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gesetzt zu haben. Denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist in vielen Fällen mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden: Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages gibt ein Arbeitnehmer häufig ohne echte Gegenleistung eine äußerst starke Rechtsposition auf, die mehrere 1.000 EUR Wert sein kann. Außerdem droht dem Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nicht wenige Arbeitnehmer stellen sich deshalb die Frage, ob es Möglichkeiten gibt, sich von einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag wieder zu lösen. Wirksamkeitsvoraussetzungen eines ... weiter lesen
Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung Die Klägerin war seit 1994 in einem von der Beklagten betriebenen Getränkemarkt tätig. Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden wurde, installierte die Beklagte im März und im September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin arbeitete. Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen im November 2000 gewann die Beklagten den dringenden Verdacht, die Klägerin habe Gelder unterschlagen. Zu diesem Verdacht hörte die Beklagte die Klägerin an. Nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, ... weiter lesen
Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Höhe der Sozialplanabfindung Die Klägerin war bei der Beklagten von November 1990 bis Ende Januar 2000 als Näherin beschäftigt. Aus Anlaß einer Personalreduzierung, die zur Kündigung der Klägerin und sieben weiterer Mitarbeiterinnen führte, vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan. Darin waren für den Verlust des Arbeitsplatzes Abfindungen vorgesehen, deren Höhe sich - bis auf einen geringen Sockelbetrag - ausschließlich nach der Dauer der Beschäftigung richtete. Dabei waren nur Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, zu denen Zeiten des Erziehungsurlaubs ausdrücklich nicht zählten. Die Klägerin hatte Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Dessen Dauer ... weiter lesen
Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst und Mutterschutz Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der "Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte" anwendbar. Danach besteht Anspruch auf Urlaubsgeld ua. dann, wenn die Arbeitnehmerin im ersten Kalenderhalbjahr für drei volle Kalendermonate Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin 1999 nicht. Als Schwangere unterlag sie von Mitte März bis Ende April der vorgeburtlichen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Während dieser Zeit ist nach § 3 Abs. 2 MuSchG die Beschäftigung der werdenden Mutter verboten, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Das ... weiter lesen