VERWALTUNGSRECHT
199 Meter hohes Windrad ist nicht bedrängend
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Minden (jur). Auch ein Windrad mit einer Höhe von 199 Metern ist für die Anwohner noch nicht „bedrängend“. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden mit einem am Mittwoch, 30. April 2014, bekanntgegebenen Urteil vom 16. April 2014 entschieden (Az.: 11 K 1298/13).
Es wies damit die Klage eines Anwohners in Porta Westfalica gegen ein dort geplantes Windrad ab. Die Anlage soll eine Nabenhöhe von 140,6 Metern und Rotoren mit einer Länge von 58,4 Metern haben, insgesamt also eine Höhe von bis zu 199 Metern. Der klagende Anwohner wohnt in einer Entfernung von 575 Metern.
Schon im Eilverfahren hatte das VG Minden darauf verwiesen, dass dies immerhin fast das Dreifache der Anlagenhöhe ist. Unzumutbarer Lärm oder Schattenwurf sei daher nicht zu erwarten. Den Mindener Eilbeschluss (Az.: 11 L 360/13) hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 8 B 876/13) bestätigt.
Auch im Hauptverfahren wies das VG die Klage nun ab. Die Anlage könne „aufgrund ihrer Größe zwar störend wirken“, sie sei deshalb aber „noch nicht optisch bedrängend“. Eine „vollständige Abschirmung“ seines Grundstücks von äußeren Einflüssen könne der Anwohner nicht verlangen.
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