ZIVILRECHT
Auch ohne Geländer kann eine Treppe sicher sein
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Koblenz (jur). Eine Treppe als Teil eines öffentlichen Weges muss nicht immer ein Geländer oder einen Handlauf haben. Maßgeblich ist hier nicht das Baurecht, sondern allein die Frage, ob die Treppe verkehrssicher ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Donnerstag, 3. Januar 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 1 U 1069/17).
Es wies damit eine im Unfallzeitpunkt 66-jährige Frau ab. Im Juni 2015 war sie auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus ihrer Gemeinde. Auf dem kürzeren öffentlichen Fußweg dorthin führte auch eine Treppe hinab, die allerdings weder ein Geländer noch einen Handlauf hatte. Die Seniorin stürzte auf dieser Treppe und brach sich dabei das linke Handgelenk.
Krankeknkasse forderte Geld von der Gemeinde zurück
Für die Behandlungskosten in Höhe von 5.445 Euro kam die Krankenkasse der Frau auf. Diese forderte das Geld aber von der Gemeinde zurück. Der Sturz wäre vermeidbar gewesen, wenn die Treppe zumindest einen Handlauf gehabt hätte.
Das Landgericht Trier hatte die Gemeinde noch zum Schadenersatz verpflichtet. Es stützte sich dabei auf die Landesbauordnung.
Zweifelsfrei verkehrssichere Treppe
Dieses Urteil hob das OLG nun auf. Maßgeblich sei hier nicht die Bauordnung, sondern das Landesstraßengesetz. Denn die Frau sei nicht auf einer Gebäudetreppe gestürzt, sondern die Treppe sei Teil eines öffentlichen Weges gewesen. Entscheidend sei hier allein, ob die Treppe „verkehrssicher“ ist. Dies sei der Fall, wenn Fußgänger mögliche Gefahren rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können.
Hier habe eine „versteckte Gefahrenlage“ nicht bestanden, befand das OLG. Dass die Treppe weder ein Geländer noch einen Handlauf hatte, sei „zwanglos für jeden Nutzer erkennbar“. Somit sei die Treppe „zweifelsfrei verkehrssicher“ gewesen, und eine Haftung der Gemeinde scheide aus, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 5. Juli 2018.
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