VERWALTUNGSRECHT
Auch Selbstständige müssen Kostenbeitrag für Jugendhilfe leisten
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Leipzig (jur). Auch selbstständig tätige Eltern können zu einem Kostenbeitrag für ihre in einer Pflegefamilie untergebrachten Kinder herangezogen werden. Die Vorschriften über die Berechnung der Kostenbeiträge in der Jugendhilfe sind konkret genug, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag, 19. März 2013, in Leipzig (Az.: BVerwG 5 C 16.12). Sollte es bei Berechnungsfragen doch noch Unklarheiten geben, können grundsätzlich die sozialhilferechtlichen Regelungen zur Einkommensbestimmung herangezogen werden.
Geklagt hatte der leibliche Vater einer heute 17-jährigen Tochter. Bereits kurz nach der Geburt kam die Tochter in eine Pflegefamilie. Das Jugendamt verlangte von dem selbstständig tätigen Kläger, dass dieser sich an den Kosten für die Unterbringung seines Kindes beteiligt. Ab April 2008 verlangte die Behörde daher einen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 425 Euro.
Der Kläger rügte, dass das Jugendamt seine selbstständigen Einkünfte fehlerhaft berücksichtigt hat. Er legte während des Gerichtsverfahrens noch einen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für die Jahre 2008 und 2009 vor.
Daraufhin verlangte das Jugendamt für die beiden Jahre monatlich 525 beziehungsweise 185,53 Euro. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Kostenbescheid jedoch auf. Die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Kostenbeitrages bei Selbstständigen seien zu unpräzise. Außerdem dürften nach dem Kostenbeitragsrecht keine vorläufigen Beiträge erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch, dass die geltenden Vorschriften dem „rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot“ genügen. Bei Zweifeln zu einzelnen Berechnungsfragen könnten die sozialhilferechtlichen Regelungen zur Einkommensbestimmung Selbstständiger herangezogen werden. Ob eine vorläufige Beitragserhebung zulässig ist, ließen die Leipziger Richter offen. Darauf komme es hier nicht an, da das Jugendamt im Laufe des Prozesses diese endgültig festgelegt hat.
Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das nun die Berechnung der Kostenbescheide neu überprüfen muss.
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